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Anschaffungskosten / 6 Berücksichtigung von Anschaffungsnebenkosten

Frank Huber
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Anschaffungsnebenkosten können vor oder nach dem eigentlichen Erwerb eines Vermögensgegenstands anfallen. Die nach dem Anschaffungszeitpunkt noch anfallenden Kosten für die Herstellung der Betriebsbereitschaft des Gegenstands zählen unabhängig vom zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb noch zu den Anschaffungskosten. Entscheidend ist allein der sachliche Zusammenhang.

Anschaffungsnebenkosten können auch bereits vor dem Anschaffungszeitpunkt anfallen. Hierunter fallen z. B. die beim Erwerb eines Grundstücks entstehenden Notarkosten für den Abschluss des Kaufvertrags, Gebühren für die Eintragung der Auflassungsvormerkung oder bereits mit Abschluss des Kaufvertrags anfallende Grunderwerbsteuer. Diese Kosten sind im betrieblichen Bereich zunächst als sonstige Vermögensgegenstände im Zeitpunkt ihrer Entstehung zu aktivieren, solange das Grundstück selbst noch nicht bilanziert werden kann.

Zu den extern anfallenden Anschaffungsnebenkosten rechnen z. B.:

  • Kosten der Anlieferung, wie Frachten, Rollgelder, Transportversicherung, Speditionskosten, Wiegegelder, Anfuhr- und Abladekosten; sie dürfen aus Vereinfachungsgründen pauschal ermittelt werden.
  • Steuern und öffentliche Abgaben, wie Eingangszölle, öffentliche Abgaben, insbesondere auf Grund und Boden, z. B. Grunderwerbsteuer, Anlieger- und Erschließungsbeiträge, Notarkosten, Gerichtskosten im Grundstücksbereich.
  • Kosten des Einkaufs, wie Vermittlungsgebühren, Provisionen, Courtage, Maklergebühren, Vertriebsprovisionen, Akquisitionskosten, Spesen beim Erwerb von Wertpapieren.
  • Kosten bei der Anschaffung einer Beteiligung, wie Beurkundungs- und Eintragungsgebühren, Kosten einer Gründungsprüfung, Maklerprovision und Grunderwerbsteuer. Kosten der finanziellen und rechtlichen Due Dilligence sowie die Kosten der Vertragsvorbereitung, -beglei...

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