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Anschaffungen der Gemeinschaft

Alexander C. Blankenstein
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Begriff

Zum Gemeinschaftsvermögen zählen auch die Anschaffungen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wie Waschmaschinen, Trockengeräte, Schneeräumgeräte, Rasenmäher, sonstige Gartengeräte, Besen, Bohrmaschinen, Sägen, Putzgeräte, Geräte für einen Kinderspielplatz etc. Im Zuge ihrer Rechtsfähigkeit kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auch Immobilieneigentümerin sein. Das Gemeinschaftsvermögen ist gemäß § 9a Abs. 3 WEG der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zugeordnet. Deshalb besteht an gemeinschaftlichen Anschaffungen kein Bruchteilseigentum der einzelnen Wohnungseigentümer. Da das Gemeinschaftsvermögen auch unabhängig vom jeweiligen personellen Bestand der Eigentümergemeinschaft ist, besteht bei einem Eigentümerwechsel kein Auseinandersetzungsanspruch des ausscheidenden Wohnungseigentümers. Werthaltige Anschaffung sind in dem vom Verwalter jährlich auf Grundlage von § 28 Abs. 4 WEG zu erstellenden Vermögensbericht anzugeben. Die Verpflichtung zur Erstellung eines Vermögensberichts wurde im Zuge des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG), das am 1.12.2020 in Kraft getreten ist, im Wohnungseigentumsgesetz verankert.

Zur eigenständigen Anschaffung ohne entsprechende Beschlussfassung der Gemeinschaft ist der Verwalter gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1WEG lediglich dann ermächtigt, wenn diese zur ordnungsmäßigen Verwaltung, insbesondere im Zuge von Erhaltungsmaßnahmen bezüglich des gemeinschaftlichen Eigentums oder der Objektbewirtschaftung erforderlich sind und nicht zu erheblichen Verpflichtungen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer führt. Was insoweit erheblich ist und was nicht, richtet sich maßgeblich nach der Größe der Eigentümergemeinschaft. So wird die Anschaffung eines Rasentraktors in einer Kleingemeinschaft eine vorherige Beschlussfassung der Wohn...

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