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Anrufungsauskunft / 1 Pflicht zur Erteilung der Anrufungsauskunft

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Das Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers hat auf Anfrage eines Beteiligten am Lohnsteuererhebungsverfahren darüber Auskunft zu geben, ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind. Die Anrufungsauskunft ist in allen Fällen gebührenfrei (anders als die verbindliche Auskunft im Einkommensteuerverfahren).

1.1 Anrufungsberechtigung

Das Recht der Anrufungsauskunft steht grundsätzlich sowohl dem Arbeitgeber als auch dem Arbeitnehmer zu.[1] Aber auch andere am Lohnsteuerverfahren Beteiligte, wie z. B. Hinterbliebene als Rechtsnachfolger, können eine Auskunft einholen, z. B. ob eine Arbeitnehmereigenschaft vorliegt oder Lohnteile steuerfrei oder steuerpflichtig sind. Dasselbe gilt für Personen, die nach den Vorschriften außerhalb des Einkommensteuergesetzes für Lohnsteuer haften, etwa gesetzliche Vertreter, Vermögensverwalter und Verfügungsberechtigte i. S. d. §§ 34 und 35 AO.

[1] § 42e EStG.

1.2 Anlass der Anrufungsauskunft

Das Auskunftsersuchen muss auf einen eindeutig erkennbaren, ausführlich dargelegten Sachverhalt gerichtet sein. Die wesentlichen Gesichtspunkte sind zu nennen. Im Auskunftsschreiben sind die konkreten Rechtsfragen darzulegen, die für den Einzelfall im Lohnsteuerabzugsverfahren von Bedeutung sind.[1]

Dieser Einzelfall kann sowohl einen Arbeitnehmer betreffen als auch für alle Arbeitnehmer des Betriebs oder für bestimmte Arbeitnehmergruppen von Bedeutung sein. Es darf sich nicht um Fragen handeln, die das Betriebsstättenfinanzamt mangels Zuständigkeit nicht beantworten kann bzw. darf; z. B. Fragen des steuerlichen Personenstands, allgemein gehaltene Anfragen, die erkennbar nicht beim Arbeitgeber vorkommende konkrete Fälle betreffen oder nach weitergehenden Folgerungen, z. B. einem Werbungskostenansatz.

[1] BMF, Schreiben v. 12.12.2017, IV C 5 – S 2388/14/10001, BStBl 2017 I S....

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