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Anlagespiegel/Anlagegitter / 2.3.5 Zuschreibungen des Geschäftsjahres

Prof. Dr. Stefan Müller
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Rz. 29

Unter einer Zuschreibung wird eine rein wertmäßige Erhöhung der Gegenstände des Anlagevermögens verstanden. Zuschreibungen sind als Korrektur der in den Vorjahren durchgeführten Abschreibungen zu interpretieren. I. d. R. handelt es sich um eine Korrektur von vorgenommenen außerplanmäßigen Abschreibungen, bei denen der Abschreibungsgrund entfallen ist. Es können aber auch planmäßige Abschreibungen korrigiert werden, wenn bspw. im Rahmen von steuerlichen Betriebsprüfungen längere Nutzungsdauern zugrunde gelegt werden und dies in der Handelsbilanz nachvollzogen wird. Als Wertobergrenze der Zuschreibungen sind stets die fortgeführten historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten zu berücksichtigen. Zuschreibungen erhöhen den Restbuchwert am Ende des Geschäftsjahres, ohne die historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten zu beeinflussen. Sie resultieren aus dem Wertaufholungsgebot, was mit Ausnahme für den Geschäfts- oder Firmenwert[1] für alle Vermögensgegenstände gilt.

 

Rz. 30

Im Anlagespiegel sind lediglich die Zuschreibungen des Geschäftsjahres auszuweisen, während der Ausweis von kumulierten Zuschreibungen in einer separaten Spalte in § 284 Abs. 3 HGB nicht vorgeschrieben wird. Dies hat zur Folge, dass der isolierte Ausweis von Jahreszuschreibungen keine rechnerische Ableitung der Restbuchwerte aus den historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten zulässt. Aus diesem Grund wird es als zulässig angesehen, die Zuschreibungen des Geschäftsjahres im folgenden Jahr mit den kumulierten Abschreibungen aufzurechnen,[2] auch wenn dies prinzipiell gegen das Saldierungsverbot[3] verstößt.

 

Rz. 31

 
Praxis-Beispiel

Zuschreibungen im Anlagespiegel

Die Behandlung von Zuschreibungen im Anlagespiegel unter Saldierung mit den kumulierten Abschreibungen verdeutlicht folgendes...

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