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Anlagenverzeichnis und Anlagespiegel / 3.2 Ausführlicher Anlagespiegel

Dr. Ulf-Christian Dißars
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Im als Anlage zum Anhang zu erstellenden Anlagespiegel ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens in einer gesonderten Aufgliederung darzustellen. Man spricht hierbei davon, dass der Anlagespiegel nach dem Brutto-Prinzip zu erstellen ist oder auch vom Brutto-Anlagenspiegel.[1] Dabei sind, ausgehend von den gesamten Anschaffungs- und Herstellungskosten, die Zugänge, Abgänge, Umbuchungen und Zuschreibungen des Geschäftsjahrs sowie die Abschreibungen mindestens gesondert aufzuführen. Die erforderlichen Angaben sind dabei differenzierter als nach der alten Rechtlage.[2]

Ohne bestimmte Sonderausweise, die in der Praxis der meisten Unternehmen keine Rolle spielen dürften, sollte ein Anlagenspiel wie folgt aufgebaut werden:

 
Anlageposten Anschaffungs-Herstellungskosten 1.1.01 Zugänge Abgänge Umbuchungen Anschaffungs-Herstellungskosten 31.12.01 Abschreibungen 1.1.01 Zugänge Abgänge Abschreibungen 31.12.01 Buchwert 31.12.01 Buchwert 31.12.00
I. Immaterielle VG                      
II. Sachanlagen                      
Grundstücke                      
Gebäude                      
Maschinen                      
Pkw                      
Betriebsausstattung                      
Anlagen im Bau                      
III. Finanzanlagen                      

Erläuterungen zu den einzelnen Spalten

  • Anlageposten (Spalte 1)

Die einzelnen Anlagegegenstände werden entsprechend ihrer Zuordnung zu der Bilanzpostengruppe nach dem Gliederungsschema des § 266 Abs. 2 HGB aufgeführt. Kleine GmbHs können die Positionen auf die mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten zusammenfassen.

  • Anschaffungs- und Herstellungskosten

In der Spalte 2 "Anschaffungs-/Herstellungskosten" sind die historischen Werte sämtlicher zu Beginn des Wirtschaftsjahrs[3] vorhandenen Anlagegüter erfasst.[4] Diese Summen zeigen, von welchen Anschaffungs- und Herstellungskosten ursprünglich abgeschrieben wurde. Die Höhe dieser Kosten verändert sich nicht durch Abschreibung, sondern bleibt bestehen. Eine Änderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten kann nur eintreten durch Ausscheiden oder durch Zugang eines Wirtschaftsguts[5] (und bei beiden Vorfällen erst im auf den Zugang/Abgang folgenden Jahr).

Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten[6] zu Beginn des Wirtschaftsjahrs (Spalte 6) errechnen sich wie folgt:

 
  Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu Beginn des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs
+ Zugänge des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten
– Abgänge des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten
+/– Umbuchungen zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten im vorangegangenen Wirtschaftsjahr
= Anschaffungs- und Herstellungskosten zu Beginn des Wirtschaftsjahrs

Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung eines Geschäftsbetriebes zu aktivieren, wie dies nach Handelsrecht früher zulässig war, ist nicht mehr gestattet, da § 269 HGB a. F. aufgehoben wurde.

  • Zugänge (Spalte 3)

Ein Zugang liegt vor, wenn ein Anlagegegenstand in das (wirtschaftliche) Eigentum des Unternehmens übergeht oder bei eigener Herstellung endgültig fertiggestellt wurde.[7] Der Zugang wird mit den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten eingetragen (nachträgliche Anschaffungskosten beachten, diese müssen dem Kaufpreis hinzugerechnet werden).

  • Abgänge (Spalte 4)

Bei Verkauf, Entnahme oder Verschrottung werden hier die ursprünglich aktivierten historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten in voller Höhe erfasst.[8]

Zudem müssen die auf die ausgeschiedenen Vermögensgegenstände entfallenden kumulierten Abschreibungen im Jahr des Abgangs aus der entsprechenden Spalte des Anlagespiegels entfernt, d. h. auf Null gestellt werden. Bei den zeitanteiligen Abschreibungen des Geschäftsjahrs sind die bis zum Abgang abgelaufenen Monate als 12-tel der Jahresabschreibung anzusetzen, z. B. 5/12 der Jahresabschreibung beim Abgang im Mai.

  • Umbuchungen (Spalte 5)

Umbuchungen erfolgen nicht aufgrund von Mengen- oder Wertänderungen des Anlagevermögens, sondern beinhalten lediglich die Umgliederung bereits vorhandener Anlagewerte auf andere Positionen des Anlagespiegels.[9] So müssen z. B. im Bau befindliche Anlagen bei Fertigstellung von der Bilanzposition "Anlagen im Bau" umgebucht werden auf die eigentliche Bilanzposition – in diesem Fall "Gebäude".

Auch bei Verlust der eigenen Nutzungsfähigkeit, z. B. bei Einbau einer Maschine in eine andere, wird eine Umbuchung notwendig.

* Anschaffungs- und Herstellungskosten zum 31.12. (Spalte 6)

Hier werden die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten (AKK) zum Jahresende ausgewiesen. Diese ergeben sich aus dem Ergebnis der vorherigen Spalten:

AHK zum 1.1.

zuzüglich Zugänge

abzüglich Abgänge

zuzüglich Umbuchungen

AHK zum 31.12.

  • Kumulierte Abschreibungen zum 1.1. (Spalte 7)

Hierbei handelt es sich um die in vergangenen Jahren aufgelaufenen planmäßigen und außerplanmäßigen Abschreibungen sämtlicher Anlagegüter, einschließlich der planmäßigen ohne die Abschreibungen des aktuellen Wirtschaf...

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