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Anlagen V (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung), V- ... / 2 Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung – Anlage V

Dipl.-Finanzwirt Kirsten Happe
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Die Einkünfte aus V+V werden als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt.

[Lage des Grundstücks → Zeilen 4–8]

Die Anlage V ist jeweils für ein vermietetes bebautes Grundstück bzw. für eine vermietete Eigentumswohnung oder im Teileigentum stehende Gebäudeteile abzugeben. Hat der Steuerpflichtige mehrere bebaute Grundstücke vermietet, muss er für jedes dieser Grundstücke eine weitere Anlage V einreichen. Liegt nur selbst genutztes Wohneigentum vor oder handelt es sich um ein zu eigenen gewerblichen oder beruflichen Zwecken genutztes Grundstück, ist keine Anlage V abzugeben. Die Lage des Grundstücks, der Anschaffungszeitpunkt (= Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen, Lasten und der Gefahr des zufälligen Untergangs) und/oder den Zeitpunkt der Fertigstellung (= Bezugsfertigkeit) sind in den Zeilen 4, 5 und 7 einzugeben. Die Angaben haben Bedeutung für die Berechnung der Absetzung für Abnutzung (Zeilen ab 33). In der Zeile 6 muss ab dem VZ 2024 das Aktenzeichen lt. dem Grundsteuermessbescheid angegeben werden, bislang wurde in dieser Zeile das Einheitswertzeichen angegeben. Ebenfalls neu ist die Eintragungsmöglichkeit der Wirtschafts-Identifikationsnummer. Soweit vorhanden, kann diese in Zeile 8 eingetragen werden (zur Wirtschafts-Identifikationsnummer siehe → Rund um die Einkommensteuer – Einkommensteuerliche Rechtsänderungen und Vordruckänderungen 2024).

[Wohnfläche → Zeilen 10-12]

In den Zeilen 10-12 sind neben der Gesamtwohnfläche auch die Flächen anzugeben, die auf eigengenutzten, unentgeltlich an Dritte überlassenen oder als Ferienwohnung genutzten Wohnraum entfallen. Dies ist u. U. für die flächenmäßige Aufteilung von Ausgaben von Bedeutung. Soweit der Eigentümer eines Gebäudes dieses teilweise zu eigenen Wohnzwecken nutzt oder zu solchen Zwecken an eine an...

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    1 Vorbemerkung Die bisherige zweiseitige Anlage V wurde für die Steuererklärungsvordrucke ab dem VZ 2023 in drei Anlagen unterteilt: In die Anlage V, die Anlage V-FeWo, und die Anlage V-Sonstige. In welcher Anlage Eintragungen vorzunehmen sind, ergibt sich ...

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