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Anlagen R (Renten), R-AV/bAV, R-AUS 2025 / 3.5 Private Renten aus dem Inland

Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
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Leibrenten → Anlage R, Zeilen 15–16, 19–24 und eZeilen 13–14, 17–18

Lebenslange Leibrenten, die nicht unter § 22 Nr. 1 Satz 3, Buchst. a) Doppelbuchst. aa) EStG bzw. unter § 22 Nr. 5 EStG fallen, werden nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) EStG mit dem Ertragsanteil besteuert.

Hierunter fallen insbesondere

  • Renten aus vor dem 1.1.2005 abgeschlossenen privaten Rentenversicherungen
  • Renten aus ab 2005 abgeschlossenen Lebensversicherungen, die nicht die Voraussetzungen der Riester-Rente oder Rürup-Rente erfüllen, sowie
  • Veräußerungsleibrenten, z. B. aus Immobilienverkäufen gegen lebenslange Rentenzahlungen.

Rentenbetrag → eZeile 13

Den Rentenbetrag können Sie der Rentenmitteilung bzw. dem maßgebenden Vertrag entnehmen. Einzutragen ist der Jahresbetrag. Wurden Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge einbehalten, ist der Rentenbetrag vor Abzug dieser Leistungen maßgeblich.

Ertragsanteil → eZeilen 14 und 17, Zeilen 15–16

Die Besteuerung erfolgt mit dem Ertragsanteil, weil die entsprechenden Rentenbeiträge entweder ganz aus versteuertem Einkommen (ohne Sonderausgabenabzug und ohne andere staatliche Förderung wie z. B. Altersvorsorgezulage) gezahlt wurden oder es für die Beiträge nur einen geringen Sonderausgabenabzug gegeben hat. Der Ertragsanteil bestimmt sich nach dem bei Beginn der Rente vollendeten Lebensjahr des Rentenberechtigten.

Die Angaben sind entscheidend für die Ermittlung des steuerpflichtigen Ertragsanteils der Rente. Handelt es sich um eine Leibrente auf Lebenszeit, ist für den Ertragsanteil der versicherungsrechtliche Beginn der Rente maßgebend (Eintragung in eZeile 14). Tragen Sie in Zeile 16 ein, an wessen Leben die Rentenzahlung anknüpft.

Handelt es sich um eine abgekürzte Leibrente (Höchstzeitrente), ist für die Höhe des Ertragsanteils die Höch...

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