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Anlage Vorsorgeaufwand (Vorsorgeaufwendungen) 2024

Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
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1 Allgemein

 
Wichtig

Für bestimmte private Versicherungen erforderlich

Vorsorgeaufwendungen (Versicherungen) sind Teil der Sonderausgaben (→ Anlage Sonderausgaben).

Die Anlage Vorsorgeaufwand benötigen Sie, wenn Sie im Gesetz abschließend aufgezählte Vorsorgeaufwendungen (Versicherungsbeiträge) als Sonderausgaben steuermindernd geltend machen wollen. Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, geben eine gemeinsame Anlage Vorsorgeaufwand ab.

Für Beiträge zu Riester-Verträgen benötigen Sie die Anlage AV.

[Überblick]

Zusammenveranlagte Ehegatten geben eine gemeinsame Anlage ab.

 
Im Bedarfsfall ausfüllen
Seite 1

(Alters-)Vorsorgeaufwendungen (Zeilen 4–10)

Hier sind alle Versicherungsbeiträge zu erfassen, aus denen sich ein späterer Rentenanspruch ergibt, z. B. der gesetzliche Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung oder Einzahlungen in private (Rürup-)Rentenversicherungen oder berufsständische Versorgungseinrichtungen.
Seiten 1 und 2

Kranken- und Pflegeversicherungen (Zeilen 11–42)

Die Beiträge sind, je nachdem ob Sie in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflicht- oder freiwillig versichert sind (z. B. Arbeitnehmer bzw. Selbstständige oder Rentner im Ausland) oder einer privaten Krankenversicherung (z. B. Beamte, Richter, Selbstständige) angehören, in unterschiedlichen Zeilen einzutragen. Hier können Sie auch die Krankenversicherungsbeiträge für andere Personen (z. B. nicht bei Ihnen berücksichtigungsfähige Kinder oder Eltern) eintragen, wenn Sie der Versicherungsnehmer sind.
Seite 2

Weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen (Zeilen 43–48)

Tragen Sie hier alle anderen begünstigten Versicherungsbeiträge, z. B. für Wahlleistungen bei Krankheit, Arbeitslosen-, Haftpflicht-, Unfall-, Risiko- oder Berufsunfähigkeitsversicherungen ein.

Ergänzende Angaben (Zeilen 49–55)

Die Eintragungen haben Bedeutung für die Berechnung der abzugsfähigen Altersvorsorgeaufwendungen.
 
Achtung

Elektronisch gemeldete Daten müssen nicht eingetragen werden

Daten, die elektronisch an die Finanzverwaltung gemeldet wurden, z. B. durch Versicherungen oder durch den Arbeitgeber, müssen nicht mehr in die Steuererklärung eingetragen werden. In die eZeilen 4, 7–9, 11, 13–16, 18–19, 21, 23–26, 34–36, 39–41 und 43 sind Daten nur einzutragen, wenn der Steuerpflichtige von den elektronisch an das Finanzamt gemeldeten Daten abweichen will.

Achten Sie bitte auf die unterschiedliche Einfärbung der einzelnen Zeilen in der Steuererklärung.

Überblick

Die Unterteilung der Vorsorgeaufwendungen in Altersvorsorgeaufwendungen, Basiskranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge sowie sonstige Vorsorgeaufwendungen ist wegen der unterschiedlichen steuerlichen Berücksichtigung notwendig.

Sonderausgaben werden grds. unterteilt in Vorsorgeaufwendungen (Versicherungsbeiträge) und andere Sonderausgaben.

Vorsorgeaufwendungen sind wegen ihrer unterschiedlichen steuerlichen Abziehbarkeit wie folgt einzuteilen:

Vorsorgeaufwendungen, die steuerlich zu berücksichtigende Kinder betreffen, sind auf der Anlage Kind einzutragen.

Allgemeines

Als Vorsorgeaufwendungen können nur tatsächlich geleistete Aufwendungen berücksichtigt werden. Ein pauschaler Abzug von Vorsorgeaufwendungen ist im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nicht vorgesehen. Für Zwecke des LSt-Abzugs wird eine Vorsorgepauschale, die sich aus dem Arbeitslohn errechnet, in die Berechnung der LSt einbezogen (§ 39b EStG).

Einen Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen kann grds. nur geltend machen, wer die Beiträge als Versicherungsnehmer selbst schuldet und selbst bezahlt. Bei Ehegatten, die zusammen zur ESt veranlagt werden, ist es ohne Bedeutung, welcher Ehegatte zahlt.

Vorsorgeaufwendungen sind grds. im Jahr der Zahlung als Sonderausgaben abziehbar (§ 11 Abs. 2 Satz 1 EStG). Wiederkehrende Ausgaben, z. B. regelmäßige Versicherungsbeiträge, die im Zeitraum zwischen 22.12. des einen und dem 10.1. des anderen Jahres fällig sind und bezahlt werden, sind im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 EStG).

2 [Altersvorsorgeaufwendungen → eZeilen 4 bis Zeile 10]

Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Sozialversicherung versichert sind, tragen in eZeile 4 den Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung (ersichtlich aus Nr. 23a/b der LSt-Bescheinigung) ggf. getrennt für die Ehegatten ein. In eZeile 9 gehört der Arbeitgeberanteil bzw. dessen Zuschuss zur gesetzlichen Rentenversicherung (Nr. 22a/b der LSt-Bescheinigung). Haben Sie als Arbeitnehmer Beiträge zu einer landwirtschaftlichen Alterskasse oder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung geleistet und sind die Beiträge auf der LSt-Bescheinigung ausgewiesen, tragen Sie bitte Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil ebenfalls in die eZeilen 4 und 9 ein.

Zu den Altersvorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG) gehören

  • Beiträge des Arbeitnehmers zu den gesetzlichen Rentenversicherungen → eZeile 4 und Zeile 6.
  • Als Beiträge kommen Pflichtbeiträge aufgrund eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses, Pflichtbeiträge aufgrund einer selbstständigen Tätigkeit (z. B. ...

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