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Anlage Sonderausgaben 2025 / 4 Kirchensteuer → Zeile 4

Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
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Überblick

Hier tragen Sie alle im Veranlagungsjahr von Ihnen oder Ihrem Ehegatten tatsächlich gezahlten Kirchensteuern (s. LSt-Bescheinigung, Vorauszahlungen, Nachzahlungen für Vorjahre) und das Kirchgeld ein. Die von Banken einbehaltene KiSt auf Kapitalerträge ist nicht als Sonderausgabe abzugsfähig, wenn die Kapitalerträge mit dem gesonderten Steuertarif nach §§ 32d, 43a EStG besteuert werden. Werden Kapitalerträge mit der tariflichen ESt (Steuersatz unter oder über 25 %) besteuert, gehört die bezahlte KiSt zu den Sonderausgaben. Freiwillig gezahlte Gelder an Kirchengemeinden gehören zu den abzugsfähigen Spenden (Anlage Sonderausgaben, Zeile 5).

Gezahlte Kirchensteuer

Die im Vz. gezahlte Kirchensteuer kann nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG als Sonderausgabe abgezogen werden. KiSt ist eine Geldleistung, die einzelne, als juristische Personen des öffentlichen Rechts anerkannte, Religionsgemeinschaften von ihren Mitgliedern auf der Grundlage eines Kirchensteuergesetzes erheben. Die KiSt wird i. d. R. im Auftrag der Kirchen durch die Länderfinanzbehörden, die dafür eine Aufwandsentschädigung erhalten, als Zuschlagsteuer zur ESt bzw. LSt erhoben. In einzelnen Bundesländern verwalten die Kirchen die Steuer selbst. Wurde die Steuernummer geändert, ist auch die im Jahr 2025 unter der anderen Steuernummer gezahlte oder erstattete KiSt einzutragen.

Bemessungsgrundlage der KiSt ist die ESt (auch in Form der Kapitalertragsteuer und der LSt). Sind beim Steuerpflichtigen Kinder zu berücksichtigen, ist von der ESt auszugehen, die sich nach Berücksichtigung der Freibeträge für Kinder ergibt oder ergeben würde. Dabei wird zur Ermittlung der festzusetzenden KiSt das z. v. E. des Steuerpflichtigen auch dann um die Freibeträge für Kinder gemindert, wenn beim Steuerpflichtigen das Kindergeld günsti...

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