Dipl.-Finanzwirt Kirsten Happe
Der Abzug für Aufwendungen i.Z.m. beruflichem Arbeiten zuhause wurde ab dem Vz. 2023 neu geregelt. Die wesentlichen Änderungen bestehen zum einen darin, dass ein häusliches Arbeitszimmer nur noch in den Fällen von Bedeutung ist, in denen es den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung bildet. In diesem Fall sind unverändert die tatsächlichen Kosten in voller Höhe abzugsfähig, alternativ gibt es neu eine Jahrespauschale von 1.260 EUR. Der Fall des (auf 1.250 EUR jährlich) begrenzten Abzugs der Arbeitszimmerkosten in Fällen, in denen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, wurde gestrichen bzw. in den Abzug über die Homeoffice-Pauschale integriert, ist aber dort weiterhin von Bedeutung.
Die zweite wesentliche Änderung besteht in der Erweiterung des Arbeitnehmerkreises, der die Homeoffice-Pauschale neu bzw. Tagespauschale in Anspruch nehmen kann, sowie deren Erhöhung. Wie bei jeder gesetzlichen Änderung kann es im Einzelfall gegenüber der bisherigen Rechtslage zu einer Verbesserung oder (in seltenen Fällen) zu einer Verschlechterung kommen.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer → Zeile 57
Aufwendungen für ein räumlich getrenntes, ausschließlich beruflich genutztes Zimmer sind ab 2023 nur dann (in voller Höhe) abzugsfähig, wenn das Zimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet. In allen anderen Fällen können Sie für zuhause geleistete berufliche Tätigkeiten u. U. die Homeoffice-Pauschale geltend machen.
Zusätzlich abzugsfähig sind die Aufwendungen für im Zimmer befindliche Arbeitsmittel, z. B. PC, Schreibtisch, Regale etc. (Eintragung in den Zeilen 54-56).
Ein häusliches Arbeitszimmer in steuerlicher Hinsicht ist ein (so gut wie ausschließlich) beruflich oder betrieblich genutzter büroartiger Raum, der in die häusliche S...