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Anlage N-Doppelte Haushaltsführung 2025 / 2 Abzugsfähige Mehraufwendungen

Dipl.-Finanzwirt Kirsten Happe
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Abzugsfähige Mehraufwendungen

Bei doppelter Haushaltsführung sind nur die durch die zweite Haushaltsführung angefallenen Mehraufwendungen, soweit sie notwendig sind, abziehbar (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG). Dies gilt für

  • Fahrtkosten,
  • Ausgaben für die Zweitwohnung (Unterkunft),
  • Verpflegungsmehraufwand,
  • sonstige Kosten z. B. Umzug, Einrichtung.

Fahrtkosten → Zeilen 13–22

Fahrtkosten (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 Sätze 5–8 EStG; R 9.11 Abs. 5–6 LStR 2023). Als notwendige Fahrtkosten erkennt die Finanzverwaltung an:

  • Erste und letzte Fahrt (Zeilen 14-16) im Rahmen der doppelten Haushaltsführung: Hier können die tatsächlichen Kosten bzw. ohne Kostennachweis die Pauschsätze wie bei den Reisekosten, z. B. bei Kfz-Nutzung 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer und Parkgebühren geltend gemacht werden.
  • Familienheimfahrten (Zeilen 17-22): Abzugsfähig ist maximal eine tatsächlich durchgeführte Familienheimfahrt (Hin- und Rückfahrt) wöchentlich. Die Kosten können nur mit der Entfernungspauschale von 0,30 EUR je Entfernungskilometer (einfache Entfernung) bzw. 0,38 EUR ab dem 21. Entfernungskilometer zur Lebensmittelpunktwohnung geltend gemacht werden (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG). Die Entfernungspauschale für die wöchentlichen Heimfahrten kann auch angesetzt werden, wenn tatsächlich keine Kosten (z. B. Freifahrt mit der Bahn, kostenlose Mitfahrgelegenheit) angefallen sind (BFH, Urteil v. 18.4.2013, VI R 29/12, BFH/NV 2013 S. 1318), vorausgesetzt der Steuerpflichtige weist nach, dass er zu seiner Familie gefahren ist. Bei steuerfreier Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 5 EStG) oder Nutzung eines Firmenwagens (Anlage N-doppelte HF, Zeile 13) ist kein Kostenabzug zulässig (s. u.). Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer Zuzahlungen für die Dienstwagenüberlassung leiste...

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