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Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen 2024 / 2.2.1 [Handwerkerleistungen → Zeilen 6–9]

Dipl.-Finanzwirt Kirsten Happe
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Aufwendungen für Handwerkerleistungen (ohne Materialkosten; nur Arbeitslohn, Fahrt- und Maschinenkosten zzgl. Umsatzsteuer) i.Z.m. dem eigenen Haushalt (eigene oder gemietete Wohnung) sind begünstigt. Dazu zählen sämtliche Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ebenso wie alle Wartungen und Reparaturen rund ums Haus, z. B. auch die Reparatur von Haushaltsgeräten vor Ort oder die Wartung der Heizung sowie die Kosten für den Schornsteinfeger. Auch Aufwendungen für einen Anbau oder den Dachgeschossausbau bei einem bereits vorhandenen Haushalt sind begünstigt. In der Summe (Zeile 9) dürfen keine Materialkosten enthalten sein. Wurde die Maßnahme öffentlich gefördert (z. B. steuerfreie Zuschüsse, zinsverbilligte Darlehen), ist keine Steuerermäßigung (auch nicht bezüglich des verbleibenden Eigenanteils) und damit auch keine Eintragung zulässig.

 
Wichtig

Überweisung ist zwingend

Eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen (Zeilen 5–8) ist nur möglich, wenn Sie eine Rechnung besitzen und der Rechnungsbetrag nicht bar (Zahlung durch Überweisung, Lastschrifteinzug, Kreditkarte etc.) bezahlt wurde. Eine Belegvorlage ist nur notwendig, wenn Sie vom Finanzamt dazu aufgefordert werden.

Unterschiedliche Höchstbeträge nebeneinander nutzen

Die richtige Zuordnung der unterschiedlichen Aufwendungen zu den Zeilen 4–8 ist wegen unterschiedlicher Höchstbeträge zu beachten. Allerdings können Sie die Höchstbeträge nebeneinander in Anspruch nehmen.

Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen, sind nach § 35a Abs. 3 EStG durch eine Steuerermäßigung begünstigt, wenn die Arbeiten in räumlichem Zusammenhang mit dem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Dazu zählen z. B. Arbeiten an Innen- und Außenwänden, am Dach, an der Fassade und ...

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