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Anlage G (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) 2025 / 8 Sonstige → Zeilen 99-112

Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
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Außerordentliche Einkünfte → Zeile 99

Sind in Ihrem Gewinn sog. außerordentliche Einkünfte enthalten wie z. B. Entschädigungen für entgangene oder entgehende Einnahmen, Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten oder Ausgleichszahlungen, die Sie als Handelsvertreter erhalten haben, dann tragen Sie diese in Zeile 96 ein. Das können auch Steuererstattungen aufgrund einer vorangegangenen rechtlichen Auseinandersetzung sein. Hier gilt eine günstigere ermäßigte Besteuerung (Fünftel-Regelung, siehe ausführlich dazu unter Punkt 6. Betriebsveräußerung).

Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit → Zeilen 103-104

Nebenberufliche Tätigkeiten können als Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder auch als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit oder auch als solche aus nichtselbstständiger Arbeit zu qualifizieren sein. Hierunter fallen insbesondere auch die Einnahmen, die nach § 3 Nr. 12, 26, 26a oder 26b EStG steuerfrei sind, also für ehrenamtliche Tätigkeiten z. B. als Stadt- oder Gemeinderat, ehrenamtlicher Bürgermeister oder ähnliche Nebentätigkeiten ein. Ebenso fallen darunter Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche, selbstständige Übungsleiter und weitere Personen. Ausführungen zur steuerlichen Behandlung sind in den Zeilen 57 ff. der Anlage S zu finden. Soweit diese Einkünfte aus Gewerbebetrieb darstellen, tragen Sie die Einnahmen in den Zeilen 103 bzw. 104 unter "Gesamtbetrag" ein. Der steuerfreie Teil ist betragsmäßig ebenfalls dort zu erfassen und ebenfalls die Zeile, unter der ein steuerpflichtiger Teil eingetragen wurde. Soweit die Einnahmen nach § 3 Nr. 12, 26, 26a und 26b EStG ganz oder teilweise steuerfrei sind und keine Betriebsausgaben geltend gemacht werden, muss eine Anlage EÜR nicht übermittelt werden.

Gewerbliche Tierzucht/-haltung → Zeilen 105-106

Übersteigt der Tierbestand ein...

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