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Anlage Energetische Maßnahmen 2024

Dipl.-Finanzwirt Kirsten Happe
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1 Allgemein

 
Wichtig

Energetische Maßnahmen im selbst bewohnten Gebäude

Für Aufwendungen für energetische Maßnahmen (z. B. Aufwendungen für den Neueinbau oder die Optimierung der Heizung, für die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken sowie für die Erneuerung von Außentüren und Fenstern oder den Einbau einer Sonnenschutzeinrichtung mit optimierter Tageslichtversorgung (gesteuerte Markise) oder einer Lüftungsanlage) i.Z.m. einem in der EU oder dem EWR belegenen und zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäude(teil) kann eine Steuerermäßigung nach § 35c EStG beantragt werden. Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist, dass das begünstigte Objekt mindestens zehn Jahre alt ist und Sie für die Maßnahmen eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster vom ausführenden Fachunternehmen erhalten haben. Die Bescheinigung ist unabdingbare Voraussetzung und muss zusammen mit der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt eingereicht werden. Sie sind auch im Besitz einer Rechnung und die Zahlungen sind unbar erfolgt (§ 35c EStG)?

Wurden energetische Maßnahmen an verschiedenen Objekten (Grundstücken) durchgeführt, ist für jedes Objekt eine eigene Anlage Energetische Maßnahmen einzureichen.

[Überblick]

Zusammenveranlagte Ehegatten geben eine gemeinsame Anlage ab.

 
Im Bedarfsfall ausfüllen
Seite 1

Begünstigtes Objekt

Allgemeine Angaben zu Grundstück und Eigentümer (Zeilen 1–7)

Vermeidung von Doppelförderungen (Zeilen 8 und 9)

Baubeginn der energetischen Maßnahme (Zeile 10)

Aufwendungen für energetische Maßnahmen (Zeilen 11–21)

Aufwendungen für einen staatlich anerkannten Energieberater (Zeile 22)
Seite 2

Besondere Angaben bei Einbau eines Gasbrennwertkessels (Zeilen 23–24)

Abgrenzung zu den außergewöhnlichen Belastungen (Zeilen 25–26)

Beantragung der Steuerermäßigung in den Folgejahren (Zeilen 27–28)

Angaben zu Miteigentumsanteilen, wenn keine gesonderte und einheitliche Feststellung (Zeilen 29–37)
Seite 3 Miteigentum der steuerpflichtigen Person und des Ehegatten laut gesonderter und einheitlicher Feststellung (Zeilen 38–53)

2 Voraussetzungen

Die Steuerermäßigung kann in der Anlage Energetische Maßnahmen beantragt werden (§ 35c EStG, Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung bzw. ESanMV, zuletzt geändert durch Änderungsverordnung v. 19.12.2022, BGBl 2022 I S. 2414). S. auch BMF, Schreiben v. 14.1.2021, IV C 1 – S 2296-c/20/10004:006, BStBl 2021 I S. 103.

Für energetische Maßnahmen kann der Steuerpflichtige nach § 35c EStG auf Antrag eine Steuerermäßigung erhalten, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Gebäude älter als zehn Jahre, maßgebend hierfür ist der Beginn der Herstellung (erstmaliger Bauantrag).
  • Wohnung im eigenen Haus, die zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.
  • Durchführung energetischer Maßnahmen i. S. d. § 35c Abs. 1 Satz 3 EStG, einschließlich der Kosten für die Bescheinigung und der Kosten für einen zugelassenen Energieberater (abschließende Aufzählung). Energetische Maßnahmen, mit deren Durchführung nach dem 31.12.2019 begonnen wurde und die vor dem 1.1.2030 abgeschlossen sind.
  • Durchführung der Maßnahmen durch einen Fachbetrieb i. S. d. § 2 ESanMV (§ 35c Abs. 1 Satz 6 EStG). Fachunternehmen i. S. d. § 35c EStG ist jedes Unternehmen, das in den in § 2 ESanMV aufgeführten Gewerken, tätig ist (z. B. Mauer- und Betonbau-, Zimmer- und Schreinerarbeiten, Wärme-, Kälte- und Schallisolierungsarbeiten, Dachdecker-, Sanitär-, Klempner- sowie Glasarbeiten, Heizungsbau, Elektrotechnik/-installation).
  • Nachweis durch Bescheinigung (nach amtlichem Muster, Zeile 9) durch das ausführende Fachunternehmen, aus der sich ergibt, dass alle Anforderungen aus der ESanMV dem Grunde und der Höhe nach erfüllt sind. Die Bescheinigung muss dem Finanzamt bei Antragstellung vorgelegt werden. Die Bescheinigung kann dem Steuerpflichtigen mit den notwendigen Anlagen auch in elektronischer Form übermittelt werden. Die Einzelheiten zum Bescheinigungsverfahren regelt ein Schreiben der Finanzverwaltung (BMF, Schreiben v. 31.3.2020, IV C 1 – S 2296-c/20/10003:001, BStBl 2020 I S. 484, i. V. m. Musterbescheinigung: BMF, Schreiben v. 26.1.2023, IV C 1 – S 2296–c/20/10003:006, BStBl 2023 I S. 218 und BMF, Schreiben v. 6.2.2024, IV C 1 – S 2296-c/20/10003:006, BStBl 2024 I S. 237). Wird eine Bescheinigung berichtigt, ergänzt oder zurückgefordert, z. B., weil die Mindestanforderungen nicht eingehalten oder zu hohe Aufwendungen ausgewiesen worden sind, muss der Steuerpflichtige dies dem zuständigen Finanzamt mitteilen.
  • Der Steuerpflichtige hat für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten, die die förderungsfähigen energetischen Maßnahmen, die Arbeitsleistung des Fachunternehmens und die Adresse des begünstigten Objekts ausweisen, und die in deutscher Sprache ausgefertigt ist.
  • Die Zahlung ist auf das Konto des Erbringers der Leistung unbar erfolgt.
  • Für die Aufwendungen wurden weder Betriebsausgaben oder Werbungskosten noch Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abgezogen. Es wurde auch keine Steuerermäßigungen nach § 35a EStG und keine anderen staatliche Leistungen in...

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