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Anlage AV (Altersvorsorgebeiträge, Riester) 2024 / 4 Altersvorsorgezulage (§§ 79ff. EStG)

Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
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Die staatliche Förderung erfolgt durch Grundzulage und Kinderzulage. Die Altersvorsorgezulage wird nicht ausgezahlt, sondern dem Altersvorsorgevertrag gutgeschrieben.

Grundzulage

Jeder Zulageberechtigte erhält auf Antrag für seine gezahlten Altersvorsorgebeiträge eine Grundzulage. Die Grundzulage beträgt jährlich 175 EUR (§§ 83, 84 EStG). Förderberechtigte, die zu Beginn des Beitragsjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten eine einmalige, um 200 EUR erhöhte Grundzulage (Berufseinsteiger-Bonus). Für die Erhöhung ist kein gesonderter Antrag erforderlich.

[Kinderzulage → Zeilen 16–20]

Anspruch auf Kinderzulage besteht für jedes Kind, für das für mindestens einen Monat im Beitragsjahr Kindergeld an den Zulageberechtigten ausgezahlt worden ist. Sie beträgt 185 EUR je Kind. Für ein ab 2008 geborenes Kind erhöht sich die Kinderzulage auf 300 EUR (§ 85 EStG). Der Anspruch auf Kinderzulage entfällt für das Jahr, für das das Kindergeld zurückgefordert wird.

Deshalb sind unterschiedliche Spalten vorgesehen.

Bei verheirateten Eltern, die nicht dauernd getrennt leben und ihren Wohnsitz in der EU/im EWR haben, wird die Kinderzulage für die steuerlich berücksichtigungsfähigen Kinder grds. der Mutter zugeordnet (Zeile 16). Auf gemeinsamen Antrag der Eltern (Zeilen 17–18, Unterscheidung nach Veranlagungsarten) wird die Zulage auf den Vater bzw. bei gleichgeschlechtlichen Eltern auf Person A übertragen.

Bei Eltern, die die Voraussetzungen für die Ehegattenveranlagung nicht erfüllen (nicht verheiratete oder dauernd getrenntlebende bzw. geschiedene Eltern), steht die Kinderzulage dem Elternteil zu, dem das Kindergeld erstmals im Kalenderjahr (i. d. R. Januar oder späterer erster Anspruchsmonat) ausgezahlt wurde (Zeilen 19–20). Diese Kinder dürfen nicht in den Zeilen 16–18 enthalten sein.

[Mindesteigenbeitrag → Zeilen 5–13]

Die Altersvorsorgezulage wird gekürzt, wenn der Zulageberechtigte nicht den Mindesteigenbeitrag leistet (§ 86 EStG). Dieser beträgt 4 % der im Vorjahr erzielten sozialversicherungspflichtigen oder diesen gleichgestellten Einnahmen, maximal 2.100 EUR. Gleichgestellte Einnahmen sind Besoldungs- oder Amtsbezüge oder eine Rente wegen Erwerbsminderung. Das Elterngeld gehört nicht dazu. Von dem Betrag von 2.100 EUR ist noch der volle Zulagenanspruch abzuziehen.

Der Mindesteigenbeitrag darf nicht unter den Sockelbetrag von 60 EUR pro Jahr fallen. Gehören beide Ehegatten zum unmittelbar begünstigten Personenkreis, ist für jeden Ehegatten anhand seiner jeweiligen maßgebenden Einnahmen ein eigener Mindesteigenbeitrag zu berechnen. Vertiefend siehe BMF, Schreiben v. 21.12.2017, IV C 3 – S 2015/17/10001 :005, Rn. 63–81, BStBl 2018 I S. 93.

Kürzung der Zulage

Zahlt der Zulageberechtigte nicht den erforderlichen Mindesteigenbeitrag, sind die Grundzulage und Kinderzulage nach dem Verhältnis der geleisteten Altersvorsorgebeiträge zum erforderlichen Mindesteigenbeitrag zu kürzen.

Antrag auf Altersvorsorgezulage

Der Antrag ist über die Versicherungsgesellschaft nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei der Zentralstelle für Altersvermögen (ZfA) bis zum Ablauf des zweiten auf das Beitragsjahr folgenden Jahres zu stellen. Der Versicherung kann eine schriftliche Vollmacht zur Antragstellung erteilt werden, die bis auf Widerruf gilt.

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