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Anhebung der Altersgrenzen / 1 Entwicklung

Mario Scharf
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Das Renteneintrittsalter spielt in den unterschiedlichsten Situationen und Bereichen eine wichtige Rolle. Von den Arbeitgebern wird es oft in Arbeitsverträgen berücksichtigt. Für Versicherte ist es bedeutsam, wenn die persönliche Altersvorsorge geplant wird.

Um die mit dem demografischen Wandel verbundenen Belastungen der Rentenversicherung zu vermindern, hat der Gesetzgeber in den vergangenen Jahren mehrfach die Altersgrenzen der verschiedenen Altersrentenarten[1] angehoben.

[1]

S. Altersrente (Grundsätze).

1.1 Altersrenten nach Erreichen der jeweiligen Altersgrenze

Die jüngsten Änderungen durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz und das RV-Leistungsverbesserungsgesetz führen dazu, dass nunmehr auch die

  • Regelaltersrente
  • Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute und
  • Altersrente für besonders langjährig Versicherte

und somit alle bisher vorhandenen Altersrentenarten von einer Anhebung der Altersgrenze betroffen sind. Bei der Regelaltersrente wird die Altersgrenze vom vollendeten 65. Lebensjahr auf das 67. Lebensjahr angehoben, bei der Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute vom vollendeten 60. Lebensjahr auf das 62. Lebensjahr. Bei der ursprünglich auf das 65. Lebensjahr abgestellten Altersrente für besonders langjährig Versicherte wurde die Altersgrenze auf das 63. Lebensjahr abgesenkt, um sie dann – beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1953 – wieder auf das 65. Lebensjahr anzuheben.

 
Wichtig

Keine vorzeitige Inanspruchnahme der Renten möglich

Bei den oben genannten Renten handelt es sich um Altersrenten, die erst nach Erreichen der jeweiligen Altersgrenze ohne Rentenabschlag in Anspruch genommen werden können; eine vorzeitige Inanspruchnahme mit Rentenabschlägen ist nicht möglich. Die Anhebung der Altersgrenze führt also dazu, dass diese 3 Altersrenten für die Versicherten tatsächlich erst 2 Jahre...

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