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Anhang 2: Verwaltungsanweisungen / 14. BMF, Schr. v. 22.12.2023 – IV B 5 - S 1340/23/10001 :001 – DOK 2023/1175923 (Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes [AEAStG]) – Auszug –, BStBl. I 2023, Sondernr. 1

Dr. Nils Häck
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Rz. 14

[Autor/Stand] Inhaltsverzeichnis – Auszug

  6. Behandlung einer Beteiligung im Sinne des § 17 EStG bei Wohnsitzwechsel ins Ausland
  6.0 Zeitlicher Anwendungsbereich
  6.1 Entstehung des Steueranspruchs (Voraussetzungen und Rechtsfolgen)
  6.2 Persönlicher Anwendungsbereich
  6.3 Entfallen des Steueranspruchs (Rückkehrerregelung)
  6.4 Fälligkeit des Steueranspruchs
  6.5 Mitwirkungspflichten

6. Behandlung einer Beteiligung im Sinne des § 17 EStG bei Wohnsitzwechsel ins Ausland

6.0 Zeitlicher Anwendungsbereich

71 § 6 AStG in der Fassung des ATADUmsG gilt gem. § 21 Absatz 1 AStG erstmals für Sachverhalte, die nach dem 31.12.2021 verwirklicht werden. Auf noch am 31.12.2021 laufende Stundungen im Sinne des § 6 Absatz 4 und 5 AStG in der am 30.6.2021 geltenden Fassung (a. F.) sowie auf noch laufende Fristen im Sinne des § 6 Absatz 3 AStG a. F. ist § 6 AStG a. F. gem. § 21 Absatz 3 Satz 1 AStG weiterhin anzuwenden. Auf Sachverhalte im Sinne des § 6 AStG a. F., die vor dem 1.1.2022 verwirklicht worden sind, ist § 6 AStG a. F. anzuwenden.

6.1 Entstehung des Steueranspruchs (Voraussetzungen und Rechtsfolgen)

72 Nach § 6 AStG stehen bei unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Absatz 1 EStG

  • die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht infolge der Aufgabe des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AStG, vgl. Tz. 6.1.4.1),
  • die unentgeltliche Übertragung von Anteilen im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1 EStG auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AStG, vgl. Tz. 6.1.4.2) oder
  • der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts Deutschlands hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung von Anteilen im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1 EStG (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 AStG, vgl. Tz. 6.1.4.3)

einer Veräußerung von Anteilen im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1 EStG gleich.

6.1.1 Verhältnis zu den Vorschriften des EStG, des KStG und des UmwStG

73 § 6 AStG kommt nicht zur Anwendung, soweit im Hinblick auf denselben Sachverhalt die Rechtsfolgen eines im EStG (z. B. § 17 Absatz 5 EStG), im KStG oder im UmwStG (z. B. § 13 UmwStG) geregelten Veräußerungstatbestands eintreten (§ 6 Absatz 1 Satz 1 AStG). Zur verdeckten Einlage vgl. Tz. 6.1.4.2.

6.1.2 Persönliche Voraussetzungen

74 In persönlicher Hinsicht setzt § 6 AStG voraus, dass der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung (vgl. Tz. 6.1.4) unbeschränkt steuerpflichtig im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 EStG ist. Zu den übrigen Voraussetzungen der unbeschränkten Steuerpflicht im Sinne des § 6 AStG vgl. Tz. 6.2.

6.1.3 Sachliche Voraussetzungen

75 § 6 AStG erstreckt sich auf Anteile im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1 EStG. Er umfasst Anteile an inländischen oder ausländischen Kapitalgesellschaften, an denen der Steuerpflichtige innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Verwirklichung eines Tatbestands des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 AStG zu mindestens 1 Prozent unmittelbar oder mittelbar beteiligt war. Hierfür reicht es aus, wenn diese Beteiligung innerhalb des Fünfjahreszeitraums nur kurzfristig zu mindestens 1 Prozent bestanden hat. Im Zeitpunkt der Verwirklichung eines Tatbestands des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 AStG können somit auch Anteile von weniger als 1 Prozent eine Besteuerung nach § 6 AStG auslösen. Anteile im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1 EStG liegen auch dann vor, wenn der Steuerpflichtige die Anteile während des Fünfjahreszeitraums des § 17 Absatz 1 Satz 1 EStG unentgeltlich erworben hat und wenn die Mindestbeteiligung in der Person des Rechtsvorgängers oder eines der Rechtsvorgänger erfüllt war (§ 17 Absatz 1 Satz 4 EStG). Unter den Voraussetzungen des § 17 Absatz 6 EStG gelten auch Anteile, die nicht die Mindestbeteiligungsquote erreichen, als Anteile im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1 EStG.

76 Anteile im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1 EStG sind Anteile an Kapitalgesellschaften nach § 17 Absatz 1 Satz 3 EStG sowie solche Anteile, die gem. § 17 Absatz 7 EStG als Anteile im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1 EStG gelten. Insbesondere zählen hierzu Anteile an Kapitalgesellschaften in- und ausländischer Rechtsform (vgl. zum diesbezüglich durchzuführenden Rechtstypenvergleich Tz. 7.1.1.3) sowie Anteile an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a KStG (vgl. BMF-Schreiben vom 10.11.2021, BStBl I S. 2212, Rn. 62 f.).

77 Ab dem Zeitpunkt der Rückkehr einer optierenden Gesellschaft zur transparenten Besteuerung (vgl. hierzu BMF-Schreiben vom 10.11.2021, BStBl I S. 2212, Rn. 90 ff.) findet § 6 AStG keine Anwendung mehr. Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Verwirklichung eines den § 6 AStG auslösenden Tatbestands (vgl. Tz. 6.1.4).

6.1.4 Die Vermögenszuwachsbesteuerung auslösende Tatbestände

78 Die Aufzählung in § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 AStG ist abschließend. Darüber hinaus kommt eine Vermögenszuwachsbesteuerung nach § 6 AStG nicht in Betracht. Für die in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 AStG a. F. genannten Tatbestände ("Ansässigkeitswechse...

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