Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Anhang zu § 8: ABC der verdeckten Gewinnausschüttung / Verdeckte Gewinnausschüttung hinsichtlich der Zinsen

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Eine Darlehensgewährung der Kapitalgesellschaft an den Gesellschafter ohne betriebliche Veranlassung ist eine verdeckte Gewinnausschüttung. Das gilt neben ungesicherten risikobehafteten Darlehen insbesondere bei niedrig verzinslichen oder unverzinslichen Darlehen (unterlassene Vermögensmehrung in Höhe der nicht berechneten Zinsen). Ein Forderungsbestand ist grundsätzlich zu verzinsen, da ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter die Ertragschance aus der Nutzung von Kapital unentgeltlich einem Dritten überlassen würde. In den zu verzinsenden Forderungsbestand sind auch vereinbarte, aber nicht gezahlte Zinsen aus den Vorjahren einzubeziehen. Das Zinseszinsverbot des § 248 BGB steht dem nicht entgegen, da dieses nur im Voraus getroffene Vereinbarungen betrifft. Eine zinslose Kreditgewährung an den Gesellschafter führt daher regelmäßig zu einer verdeckten Gewinnausschüttung in Höhe der angemessenen Zinsen.[1]

Handelt es sich um ein niedrig verzinsliches oder unverzinsliches Darlehen, hat der Darlehensgeber eine Teilwertabschreibung auf die Darlehenssumme vorzunehmen. Diese Abschreibung ist gewinnwirksam, wird allerdings unter den Voraussetzungen des § 8b Abs. 3 S. 4 KStG bei der Einkommensermittlung wieder hinzugerechnet. Dies vermeidet die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung, die sonst infolge einer Vermögensminderung durch die Teilwertabschreibung aufgrund der unüblich niedrigen Verzinsung vorzunehmen wäre. Da aufgrund der Hinzurechnung nach § 8b Abs. 3 S. 4 KStG keine Minderung des "Unterschiedsbetrags" eintritt, erübrigt sich die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung. Die Gewinnerhöhungen aus den Aufstockungen der Darlehensforderung in den Folgejahren sind entsprechend nach § 8b Abs. 3 S. 8 KStG steuerfrei.

Andererseits kann bei zinslosen Investitionsdarlehen, die nur für eine kurze Zeit gewährt werden, eine betriebliche Veranlassung vorliegen, wenn die darlehensgewährende Gesellschaft auf die Produktionsleistung der darlehensnehmenden Gesellschaft angewiesen ist und das Darlehen gewährt, um eine sonst nicht finanzierbare Investition zu ermöglichen, und die Dauer der Zinslosigkeit auf die Bauphase (im Urteilsfall: 8 Monate) und damit auf die Zeit, in der aus der Investition keinen Einnahmen erzielt werden, beschränkt ist.[2]

Für die Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung ist zwischen der Darlehenssumme und den Zinsen zu unterscheiden. Aus Aspekten, die nur die Darlehenssumme berühren (z. B. Rückzahlungsvereinbarung, Sicherheit), kann nicht auf eine verdeckte Gewinnausschüttung hinsichtlich der Zinsen geschlossen werden, und umgekehrt.[3] Das hat zur Folge, dass Darlehen und Zinsforderung getrennt voneinander daraufhin zu beurteilen sind, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt.

Stellt die Teilwertabschreibung des Darlehens wegen anfänglicher oder später eintretender Uneinbringlichkeit eine verdeckte Gewinnausschüttung dar, oder ist sie nach § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG steuerlich unbeachtlich, bedeutet dies nicht, dass die Zuordnung der Darlehensforderung zu einem "gesellschaftsrechtlichen Bereich" notwendig auch die Zinsforderung erfasst und diese dem Grunde nach zur verdeckten Gewinnausschüttung macht. Stattdessen ist die Zinsforderung, wenn sie uneinbringlich ist, bzw. eine etwaige Zinslosigkeit unabhängig von der Uneinbringlichkeit der Darlehensforderung besteht, daraufhin zu überprüfen, ob sie eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt.[4] Allerdings liegt auch hinsichtlich der Zinsen eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, wenn das Darlehen nicht ernstlich als Darlehen vereinbart, gegen den formellen Fremdvergleich verstoßen wurde oder es sich wirtschaftlich um verdecktes Eigenkapital handelt, und die Darlehensvereinbarung schon dem Grunde steuerlich nicht anzuerkennen ist. Umgekehrt kann auch nicht aus der Unangemessenheit der Zinsen auf die Unangemessenheit hinsichtlich der Darlehenssumme geschlossen werden. Es ist also möglich, dass ein Darlehen wegen fehlender Bonität des Schuldners bei Ausfall der Forderung eine verdeckte Gewinnausschüttung ist, während die Zinsen weiterhin steuerlich abgezogen werden können. Entsprechend kann aus überhöhten Zinsen nicht geschlossen werden, dass auch der Ausfall des Darlehens zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führt.

Die Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung besteht bei niedrig verzinsten oder unverzinslichen Darlehen in dem Betrag, um den der Zinsertrag bei Vereinbarung eines angemessenen Zinssatzes höher wäre. Bei überhöhten Zinssätzen besteht die verdeckte Gewinnausschüttung in dem Betrag, um den die Zinsbelastung bei Vereinbarung eines angemessenen Zinssatzes niedriger gewesen wäre. Die Höhe des Zinssatzes bestimmt sich nach den Marktverhältnissen, also danach, zu welchem Zinssatz ein unabhängiger Dritter unter sonst gleichen Umständen einen Kredit hätte aufnehmen können. Zu berücksichtigen sind u. a. Kredithöhe, Laufzeit, Gewinnaussichten des Darlehensschuldners, Bonität des Darlehensnehmers bzw. Sicherheiten sowie Kurs- und sonstig...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    217
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    156
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    131
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    124
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    124
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    121
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    119
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    118
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    116
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    115
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    111
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    107
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    100
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    99
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 2 Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen
    97
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    93
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    91
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    90
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    89
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
BFH-Kommentierung: Verdeckte Gewinnausschüttung: Wann die Verzinsung einer Darlehensforderung fremdüblich ist
Ausverkauf Prozent Prozentzeichen Sale Preise
Bild: AdobeStock

Der Verzicht auf eine fremdübliche Verzinsung einer Darlehensforderung gegen einen Gesellschafter kann zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Seine Rechtsprechung hierzu hat der BFH bestätigt.  


BMF-Kommentierung: Verrechnungspreise: Angemessene Verrechnungspreise 2023 – neue Verwaltungsgrundsätze
Investment Laptop Zahlen Hände
Bild: AdobeStock

Das BMF hat auf über 800 Seiten die Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2023 veröffentlicht. Die Finanzverwaltung stellt in diesen ihre Auslegung der zentralen Regelungen zur Bestimmung aus ihrer Sicht angemessener Verrechnungspreise dar.  


Erfolgreich umsetzen: Neue Arbeitswelt in der Steuerberatung
Neue Arbeitswelt in der Steuerberatung
Bild: Haufe Shop

Das Buch ist ein Wegweiser für alle, die ihre Kanzlei in eine moderne und zukunftsorientierte Arbeitsumgebung transformieren wollen. Es bietet Strategien und praktische Ratschläge, um die Vorteile von New Work voll auszuschöpfen und sich erfolgreich den neuen Herausforderungen zu stellen.


Anhang zu § 8: ABC der verd... / Zinsen
Anhang zu § 8: ABC der verd... / Zinsen

Literatur: Mayer-Wegelin, FR 1983, 289; Dahnke, IStR 1997, 490; Meilicke/Sangen-Emden, FR 1998, 938; Dörner, INF 2002, 328; Mitsch/Sondermann, INF 2004, 588 Zinsen für ein betrieblich veranlasstes Darlehen sind Betriebsausgaben. Für die Beurteilung einer ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren