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Anhang zu § 8: ABC der verdeckten Gewinnausschüttung / Qualifikation des Geschäftsführers (Probezeit)

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Bei der Prüfung der betrieblichen Veranlassung ist auf die Umstände des Einzelfalls und die Situation der Kapitalgesellschaft Rücksicht zu nehmen. Es spricht gegen die betriebliche Veranlassung, wenn einem unerfahrenen Gesellschafter-Geschäftsführer eine Pensionszusage erteilt wird, bevor über seine Eignung ein zuverlässiges Urteil möglich ist. Erforderlich ist also eine angemessene Probezeit, die es ermöglicht, seine Qualifikation zu beurteilen[1] und zu entscheiden, ob eine Bindung des Geschäftsführers an den Betrieb durch Erteilung einer Pensionszusage angemessen ist. Probezeit ist dabei die Zeit zwischen Dienstbeginn und Erteilung der Pensionszusage. Nicht maßgebend ist der Zeitpunkt der erstmaligen Anspruchsberechtigung.[2] Für die Länge der Probezeit ist maßgebend, ob der Geschäftsführer bereits Geschäftsführererfahrung und Branchenkenntnisse besitzt.[3] Insbesondere ist zu berücksichtigen, ob der Geschäftsführer bereits vorher bei diesem Unternehmen in leitender Position tätig war.[4] Im Fall einer im Zeitpunkt der Erteilung der Pensionszusage bereits langjährigen Geschäftsführertätigkeit für die Gesellschaft ist auch eine sofort unverfallbare Pensionszusage steuerlich anzuerkennen.[5] Bei Vorliegen von Berufs- und Branchenerfahrungen können 6 Monate als Probezeit ausreichen, andernfalls wird die Probezeit 2 bis 3 Jahre betragen müssen. Der BFH[6] sieht 2 ¼ Jahre bei einschlägiger Berufserfahrung auf jeden Fall als ausreichend an.

Die Finanzverwaltung hält eine Probezeit von 2 bis 3 Jahren regelmäßig für ausreichend, ohne jedoch zwischen einem erfahrenen Geschäftsführer und der erstmaligen Übernahme der Position als Geschäftsführer zu unterscheiden.[7] Das Niedersächsische FG[8] verlangt 3 Jahre Probezeit für einen erfahrenen Geschäftsführer.[9] M. E. hängt die Dau...

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