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Anhang zu § 8: ABC der verdeckten Gewinnausschüttung / Kapitalertragsteuer

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Literatur: Nickol, BB 1986, 1688; Herzig/Förster, Wpg 1986, 289; Lang, Ubg 2009, 468, 481

Bildet die verdeckte Gewinnausschüttung bei dem Anteilseigner einen Kapitalertrag, unterliegt sie der KapESt nach § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 7a, 7b oder 7c EStG.[1] KapESt fällt auch dann an, wenn es auf der Ebene der Körperschaft nicht zu einer Hinzurechnung zum Einkommen gekommen ist, weil die Leistung an den Anteilseigner den Unterschiedsbetrag und damit das Einkommen der Körperschaft nicht gemindert hat.

Soweit die verdeckte Gewinnausschüttung der LSt unterlegen hat, z. B. als Gehalt des Gesellschafter-Geschäftsführers, erfolgt keine Erhebung der KapESt, soweit sie sich mit der LSt deckt. Da beide Steuern nur Erhebungsformen der ESt sind, erübrigt sich in diesen Fällen die Erhebung der KapESt.[2] Entsprechendes gilt, wenn der Gesellschafter zur ESt veranlagt wird. Die Veranlagung hat dann Vorrang vor dem Steuerabzug.[3] Dies gilt nur dann nicht, wenn die Durchführung eines Veranlagungsverfahrens nicht gesichert ist, z. B. bei ausl. Gesellschaftern.

Die KESt beträgt in den Fällen des § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 7a EStG nach § 43a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG 25 %, in den Fällen des § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 7b und 7c EStG bei einer verdeckten Gewinnausschüttung an einen Betrieb gewerblicher Art mit oder ohne eigener Rechtspersönlichkeit nach § 43a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG 15 %.

Erfolgt die verdeckte Gewinnausschüttung an eine nahestehende Person, wird dies als Ausschüttung an den Gesellschafter und als Weitergabe des Vorteils von dem Gesellschafter an die nahestehende Person behandelt. Der Gesellschafter unterliegt daher auch in diesem Fall der KapESt.[4]

Entrichtet die Körperschaft die KapESt aus eigenem Vermögen, ohne dass sie ihr von dem Gesellschafter erstattet wird, liegt darin eine weitere verdeckte Gewinnausschüttung, und zwar auch dann, wenn ein Teil der KapESt vom BZSt erstattet wird.[5] Dies kann vermieden werden, wenn der Gesellschafter die KapESt der Gesellschaft erstattet.[6]

Ist der Gesellschafter eine inl. steuerpflichtige Körperschaft, kann der KapESt-Abzug nicht allein wegen § 8b Abs. 1 KStG unterbleiben, wonach eine Gewinnausschüttung nicht zum steuerpflichtigen Einkommen gehört. Dem steht § 43 Abs. 1 S. 3 EStG entgegen, der für diese Fälle ausdrücklich den Abzug der KapESt anordnet.

[1] BFH v. 4.7.1984, I R 195/81, BStBl II 1984, 842.
[2] BFH v. 25.9.1970, VI R 122/67, BStBl II 1971, 53.
[3] BFH v. 3.7.1968, I 191/65, BStBl II 1969, 4; Rz. 260.
[4] BFH v. 23.10.1985, I R 248/81, BStBl II 1986, 179.
[5] BFH v. 18.3.1982, I R 165/78, BStBl II 1982, 518.
[6] BFH v. 25.9.1970, VI R 122/67, BStBl II 1971, 53.

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