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Anhang II: Die GmbH & Co. KG in Umwandlungsfällen / 2.2.3 Einbringungsvariante

Dipl.-Kfm. Hans-Joachim Rux
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Rz. 842

Die vorstehend angesprochene Problematik der verdeckten Einlage kann bei Einbringung der Kommanditanteile in die Komplementär-GmbH im Wege der Kapitalerhöhung vermieden werden. Steuerrechtlich liegt eine Einbringung i. S. v. § 20 UmwStG vor; dabei handelt es sich jedoch nicht um die Einbringung eines "Betriebes" i. S. v. § 20 Abs. 1 UmwStG, sondern um den Fall der Einbringung mehrerer Mitunternehmeranteile, wobei als Einbringende die jeweiligen Mitunternehmer anzusehen sind.[1]

Wird ein bzw. werden mehrere Mitunternehmeranteile in eine unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaft – hier die Komplementär-GmbH – eingebracht und erhält der Einbringende dafür neue Anteile an der Gesellschaft (Sacheinlage), so darf das eingebrachte Betriebsvermögen mit seinem Buchwert oder mit einem höheren Wert angesetzt werden. Entsteht hierdurch ein Veräußerungsgewinn, so ist § 34 Abs. 1 EStG anzuwenden, wenn der Einbringende eine natürliche Person ist.

Das Bewertungswahlrecht (nach § 20 Abs. 2 UmwStG) hat die Kapitalgesellschaft ausgeübt, wenn sie Steuererklärungen und eine den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechende Steuerbilanz beim Finanzamt einreicht und vorbehaltlos erklärt, das Wahlrecht in bestimmter Weise ausüben zu wollen. Eine Bindung an den handelsbilanziellen Wertansatz des eingebrachten Betriebsvermögens besteht nicht, da § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG im Rahmen des § 20 UmwStG nicht gilt.[2]

Steuerrechtlich zu beachten ist jedoch, dass die Voraussetzungen für vorstehenden (zumindest teilweisen) Verzicht auf die Besteuerung nicht erfüllt sind, wenn wesentliche Teile des bisherigen Unternehmens zurückbehalten werden. Das Vorliegen wesentlicher Betriebsgrundlagen und damit auch das Erfordernis der Mitübertragung der fraglichen Wirtschaftsgüter ist n...

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