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Anhang 5.2 – VermBDV

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Stand: EL 122 – ET: 6/2020

vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I, 3904; BStBl. 1995 I, 67), zuletzt geändert durch Art. 10 der Vierten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 12. Juli 2017 (BGBl. I, 2360).

Auf Grund des § 14 Absatz 5 und des § 15 Absatz 2 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I, 406) verordnet die Bundesregierung und auf Grund des § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I, 613), der durch Artikel 26 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I, 2310) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

§ 1 – Verfahren

Auf das Verfahren bei der Festsetzung, Auszahlung und Rückzahlung der Arbeitnehmer-Sparzulage sind neben den in § 14 Absatz 2 des Gesetzes bezeichneten Vorschriften die für die Einkommensteuer und Lohnsteuer geltenden Regelungen sinngemäß anzuwenden, soweit sich aus den nachstehenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

§ 2 – Mitteilungspflichten des Arbeitgebers, des Kreditinstituts oder des Unternehmens

(1) Der Arbeitgeber hat bei Überweisung vermögenswirksamer Leistungen im Dezember und Januar eines Kalenderjahres dem Kreditinstitut oder dem Unternehmen, bei dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt werden, das Kalenderjahr mitzuteilen, dem die vermögenswirksamen Leistungen zuzuordnen sind.

(2) 1Werden bei einer Anlage nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes

1. Wohnbau-Sparverträge in Baufinanzierungsverträge umgewandelt (§ 12 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung zur Durchführung des WohnungsbauPrämiengesetzes) oder
2. Baufinanzierungsverträge in Wohnbau-Sparverträge umgewandelt (§ 18 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung zur Durchführung des WohnungsbauPrämiengesetzes),

hat das Kreditinstitut oder Unternehmen, bei dem die vermögenswirksamen Leistungen an...

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