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Anhang 3c Schweiz / 1.2 Materielles Erbrecht

Martina Weisheit, Johannes Westphal
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Rz. 4

Die gesetzliche Erbfolge folgt auch in der Schweiz dem Parentelensystem (Verwandtenerbrecht). Eine Parentel umfasst eine Person mit allen ihren Nachkommen (Wolf/Dorjee-Good in Süß, Erbrecht in Europa, Schweiz Rn. 78). Angehörige einer ferneren Parentel sind nur dann Erben, wenn alle Angehörigen der vorangehenden Parentel als Erben ausscheiden (Art. 458 Abs. 1, 459 Abs. 1 ZGB). Die erste Parentel erfasst die Nachkommen des Erblassers (Art. 457 Abs. 1 ZGB), die zweite Parentel seine Eltern und deren Abkömmlinge und die dritte Parentel seine Großeltern und deren Abkömmlinge. Es gilt das Eintrittsprinzip von Kindern in die Stellung ihrer Eltern (Art. 457 Abs. 3 ZGB). Sind keine Nachkommen vorhanden, die eintreten könnten, so wächst die Erbschaft dem anderen Stamm an (Anwachsungsprinzip; Art. 458 Abs. 4, 459 Abs. 3, 4 ZGB).

 

Rz. 5

Der Ehegatte des Erblassers ist neben den Angehörigen erbberechtigt. Sein Erbteil beträgt neben den Abkömmlingen des Erblassers die Hälfte des Nachlasses und neben Angehörigen der zweiten Parentel drei Viertel des Nachlasses (Art. 462 ZGB). Sind nur gesetzliche Erben der dritten Parentel vorhanden, erbt der Ehegatte allein. Vor der Erbauseinandersetzung ist der Güterstand auseinanderzusetzen. Der Ausgleich findet dabei auch dann statt, wenn der überlebende Ehegatte ausgleichungspflichtig ist.

 

Rz. 6

Der Pflichtteil ist nach schweizerischem Recht als quotale Beteiligung am Nachlass ausgestaltet, der den Noterben vorbehalten ist (Noterbrecht). Pflichtteilsberechtigt sind die Abkömmlinge des Erblassers und der Ehegatte bzw. eingetragene Partner. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (Art. 471 ZGB). Bei zwei Abkömmlingen ergibt sich für den überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Partner eine Pflichtteilsquote von einem Vierte...

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