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Anhang 2 – Unterhalt für Angehörige im Ausland / 6. Nachweis von Geldzuwendungen für den Unterhalt

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Rz. 13

Stand: EL 145 – ET: 02/2026

Der Abzug von Unterhaltsleistungen in Form von Geldzuwendungen setzt die Zahlung des Unterhalts durch Überweisung auf ein Konto des Unterhaltsempfängers voraus.

6.1 Überweisungen

 

Rz. 14

Stand: EL 145 – ET: 02/2026

Bankbelege

Überweisungen sind grundsätzlich durch Belege (Buchungsbestätigungen oder Kontoauszüge) nachzuweisen, die die unterhaltene Person als Empfänger ausweisen. Durch solche Unterlagen wird in der Regel in hinreichendem Maße bewiesen, wann und wie viel Geld aus dem Vermögensbereich des Steuerpflichtigen abgeflossen ist, und es kann im Allgemeinen unterstellt werden, dass diese Beträge auch in den Verfügungsbereich des Adressaten gelangt, nämlich auf dessen Bankkonto im Ausland verbucht worden sind. Für die Überweisung anfallende Aufwendungen sind keine Unterhaltsaufwendungen.

Mehrere Personen

 

Rz. 15

Stand: EL 145 – ET: 02/2026

Werden mehrere Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, unterhalten, so genügt es, wenn die Überweisungsbelege auf den Namen einer dieser Personen lauten.

Abweichender Kontoinhaber / abgekürzter Zahlungsweg

 

Rz. 16

Stand: EL 145 – ET: 02/2026

Überweisungen auf ein nicht auf den Namen der unterhaltenen Person lautendes Konto erfüllen nicht die Voraussetzungen nach § 33a Absatz 1 Satz 12 EStG. Eine Ausnahme gilt für Zahlungen des Steuerpflichtigen, die zur Erfüllung einer Verbindlichkeit der unterhaltenen Person für typische Unterhaltsaufwendungen in deren Namen direkt auf das Bankkonto eines Dritten überwiesen werden (sog. abgekürzter Zahlungsweg). Diese Zahlungen gelten als Zahlungen an die unterhaltene Person und erfüllen damit die Voraussetzungen von § 33a Absatz 1 Satz 12 EStG, wenn das Bestehen der Verbindlichkeit vom Steuerpflichtigen in hinreichender Form (z. B. durch Vorlage des Mietvertrages) nachgewiesen werd...

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