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Anhang 2 – Private Altersvorsorge / c) Mindesteigenbeitrag

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aa) Allgemeines

 

Rz. 62

Stand: EL 139 – ET: 09/2024

Die Zulage wird nur dann in voller Höhe gewährt, wenn der Berechtigte einen bestimmten Mindesteigenbeitrag zugunsten der begünstigten – maximal zwei – Verträge erbracht hat (§§ 86, 87 EStG). Zinsen und Erträge sind keine Beiträge (vgl. Rn. 31).

 

Rz. 63

Stand: EL 139 – ET: 09/2024

Der jährliche Mindesteigenbeitrag ermittelt sich wie folgt: 4 % der maßgebenden Einnahmen, maximal 2 100 EUR, abzüglich der Zulage.

 

Rz. 64

Stand: EL 139 – ET: 09/2024

Der Mindesteigenbeitrag gem. Rn. 63 ist – auch bei Beiträgen zugunsten von Verträgen, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden – mit dem Sockelbetrag nach § 86 Abs. 1 Satz 4 EStG zu vergleichen. Dieser beträgt jährlich einheitlich 60 EUR. Die Zulage wird nicht gekürzt, wenn der Berechtigte in dem maßgebenden Beitragsjahr den höheren der beiden Beträge als Eigenbeitrag zugunsten der begünstigten – maximal zwei – Verträge eingezahlt hat. Zu den Besonderheiten bei Ehegatten/Lebenspartnern vgl. Rn. 84 ff.

 

Rz. 65

Stand: EL 139 – ET: 09/2024

Hat der Zulageberechtigte in dem dem Beitragsjahr vorangegangenen Kalenderjahr keine maßgebenden Einnahmen (vgl. Rn. 69) erzielt, ist als Mindesteigenbeitrag immer der Sockelbetrag zugrunde zu legen.

 

Rz. 66

Stand: EL 139 – ET: 09/2024

 

Beispiel 1:

Der ledige A ohne Kinder erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und ist in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Für ihn ist die Beitragsbemessungsgrenze West maßgeblich. Er zahlt zugunsten seines Altersvorsorgevertrags im Jahr 2023 eigene Beiträge i. H. v. 1 925 EUR ein. Im Jahr 2022 hatte er beitragspflichtige Einnahmen i. H. v. 53 000 EUR. Die beitragspflichtigen Einnahmen des A unterschreiten die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) für das Kalenderjahr 2...

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