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Anhang 2 – Private Altersvorsorge / c) Anwendungsvorschriften für Stundungsfälle bis zum 31. Dezember 2022

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Rz. 243

Stand: EL 139 – ET: 09/2024

Auf Stundungsfälle, bei denen der Beginn der Auszahlungsphase vor dem 1. Januar 2023 liegt, findet § 95 Abs. 2 Satz 2 bis 5 EStG in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung weiter Anwendung (§ 52 Abs. 51a Satz 1 EStG). Bei Stundungsfällen, bei denen der Rückzahlungsbetrag nach § 95 Abs. 2 Satz 1 EStG in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung gestundet wurde und der Beginn der Auszahlungsphase nach dem 31. Dezember 2022 liegt, sind die Stundungszinsen zu erlassen und § 95 EStG in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden (§ 52 Abs. 51a Satz 2 EStG), d. h., dass der Rückzahlungsbetrag zu Beginn der Auszahlungsphase in einer Summe im üblichen Verfahren nach § 94 EStG von der ZfA zurückzufordern ist. Es gelten nur noch die allgemeinen Stundungsregelungen der AO.

 

Rz. 244

Stand: EL 139 – ET: 09/2024

 

Beispiel 1:

Ende der Zulageberechtigung

 
bei Wohnsitz außerhalb eines EU-/EWR-Staats am 31.12.2020
Beginn der Auszahlungsphase am 01.02.2022

Das Altersvorsorgevermögen wird nicht vorzeitig ausgezahlt.

 
Summe der zurückzuzahlenden Zulagen und Steuervorteile: 1 500 EUR
Monatliche Leistung aus dem Altersvorsorgevertrag ab 01.02.2022: 100 EUR

Der Rückzahlungsbetrag i. H. v. 1 500 EUR wurde bis zum 31. Januar 2022 gestundet.

Die Stundung ist zu verlängern, wenn der Rückzahlungsbetrag vom 1. Februar 2022 an mit 15 EUR pro Monat getilgt wird. Für die Dauer der gewährten Stundung sind Stundungszinsen nach § 234 AO zu erheben. Die Stundungszinsen werden mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Stundung geendet hat, festgesetzt (§ 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO).

 

Rz. 245

Stand: EL 139 – ET: 09/2024

 

Beispiel 2:

 
Ende der Zulageberechtigung bei Wohnsitz außerhalb eines EU-/EWR-Staats am 31.12.2020
Beginn der Auszahlungsphase am 01.02.2024

Das Altersvo...

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