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Anhang 2 – Private Altersvorsorge / 4. Sonderfälle der Rückzahlung

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a) Rechtslage ab dem 1. Januar 2023

 

Rz. 238

Stand: EL 139 – ET: 09/2024

Ab Beginn der Auszahlungsphase treten bei Wohnsitznahme außerhalb eines EU-/EWR-Staates in der Regel die Folgen der schädlichen Verwendung ein. Eine Wohnsitznahme außerhalb eines EU-/EWR-Staates liegt vor, wenn

  • sich der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Zulageberechtigten außerhalb der EU-/EWR-Staaten befindet

    oder

  • sich der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt zwar in einem EU-/EWR-Staat befindet, der Zulageberechtigte aber nach einem DBA als außerhalb eines EU-/EWR-Staates ansässig gilt.

Dies gilt jedoch nicht, sofern sich der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Zulageberechtigten bereits seit dem 22. Juni 2016 ununterbrochen im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland befindet und der Vertrag vor dem 23. Juni 2016 abgeschlossen worden ist.

Der Rückzahlungsbetrag ist im üblichen Verfahren nach § 94 EStG von der ZfA zurückzufordern. Es gelten die allgemeinen Stundungsregelungen der AO.

 

Rz. 239

Stand: EL 139 – ET: 09/2024

Während der Ansparphase bleibt die Wohnsitznahme außerhalb eines EU-/EWR- Staates ohne Folgen. Besondere Mitteilungspflichten oder Fristen sind insoweit nicht zu beachten. Eine schädliche Verwendung im Sinne des § 93 EStG bleibt hiervon unberührt.

b) Rechtslage bis zum 31. Dezember 2022

 

Rz. 240

Stand: EL 139 – ET: 09/2024

Nach der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Rechtslage traten die Folgen der schädlichen Verwendung bereits zu dem Zeitpunkt ein, zu dem

  • eine Wohnsitznahme außerhalb eines EU-/EWR-Staates (Rn. 238) erfolgte und
  • die Zulageberechtigung endete oder der Vertrag in der Auszahlungsphase war.
 

Rz. 241

Stand: EL 139 – ET: 09/2024

Auf Antrag des Zulageberechtigten konnte der Rückzahlungsbetrag bis zum Beginn der Auszahlungsphase gestundet werden, wenn keine vorzeitige Auszahlung von gefördertem Altersvorsorgevermögen erfolgte (§ 95 Abs. 2 EStG a. F.). Bei Beginn der Auszahlungsphase war die Stundung auf Antrag des Zulageberechtigten zu verlängern bzw. erstmalig zu gewähren, wenn der Rückzahlungsbetrag mit mindestens 15 % der Leistungen aus dem Altersvorsorgevertrag getilgt wurde bzw. derzeit noch getilgt wird. Für die Dauer der gewährten Stundung waren bzw. sind Stundungszinsen nach § 234 AO zu erheben.

 

Rz. 242

Stand: EL 139 – ET: 09/2024

Wurde der Rückzahlungsbetrag gestundet und

  • verlegt der ehemals Zulageberechtigte seinen ausschließlichen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen EU-/EWR-Staat

    oder

  • wird der ehemals Zulageberechtigte erneut zulageberechtigt,

sind der Rückzahlungsbetrag und die bereits entstandenen Stundungszinsen von der ZfA zu erlassen (§ 95 Abs. 3 EStG a. F.).

c) Anwendungsvorschriften für Stundungsfälle bis zum 31. Dezember 2022

 

Rz. 243

Stand: EL 139 – ET: 09/2024

Auf Stundungsfälle, bei denen der Beginn der Auszahlungsphase vor dem 1. Januar 2023 liegt, findet § 95 Abs. 2 Satz 2 bis 5 EStG in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung weiter Anwendung (§ 52 Abs. 51a Satz 1 EStG). Bei Stundungsfällen, bei denen der Rückzahlungsbetrag nach § 95 Abs. 2 Satz 1 EStG in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung gestundet wurde und der Beginn der Auszahlungsphase nach dem 31. Dezember 2022 liegt, sind die Stundungszinsen zu erlassen und § 95 EStG in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden (§ 52 Abs. 51a Satz 2 EStG), d. h., dass der Rückzahlungsbetrag zu Beginn der Auszahlungsphase in einer Summe im üblichen Verfahren nach § 94 EStG von der ZfA zurückzufordern ist. Es gelten nur noch die allgemeinen Stundungsregelungen der AO.

 

Rz. 244

Stand: EL 139 – ET: 09/2024

 

Beispiel 1:

Ende der Zulageberechtigung

 
bei Wohnsitz außerhalb eines EU-/EWR-Staats am 31.12.2020
Beginn der Auszahlungsphase am 01.02.2022

Das Altersvorsorgevermögen wird nicht vorzeitig ausgezahlt.

 
Summe der zurückzuzahlenden Zulagen und Steuervorteile: 1 500 EUR
Monatliche Leistung aus dem Altersvorsorgevertrag ab 01.02.2022: 100 EUR

Der Rückzahlungsbetrag i. H. v. 1 500 EUR wurde bis zum 31. Januar 2022 gestundet.

Die Stundung ist zu verlängern, wenn der Rückzahlungsbetrag vom 1. Februar 2022 an mit 15 EUR pro Monat getilgt wird. Für die Dauer der gewährten Stundung sind Stundungszinsen nach § 234 AO zu erheben. Die Stundungszinsen werden mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Stundung geendet hat, festgesetzt (§ 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO).

 

Rz. 245

Stand: EL 139 – ET: 09/2024

 

Beispiel 2:

 
Ende der Zulageberechtigung bei Wohnsitz außerhalb eines EU-/EWR-Staats am 31.12.2020
Beginn der Auszahlungsphase am 01.02.2024

Das Altersvorsorgevermögen wird nicht vorzeitig ausgezahlt.

 
Summe der zurückzuzahlenden Zulagen und Steuervorteile: 1 500 EUR
Monatliche Leistung aus dem Altersvorsorgevertrag aus ungefördertem Kapital ab 01.02.2024: 100 EUR

Der Rückzahlungsbetrag i. H. v. 1 500 EUR wird bis zum 31. Januar 2024 gestundet. Zu Beginn der Auszahlungsphase fordert die ZfA den Rückzahlungsbetrag zurück. Die Stundungszinsen sind zu erlassen.

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