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Anhang 2 – Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn / 9 Rückfallklauseln nach DBA

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Rz. 418

Stand: EL 138 – ET: 06/2024

Um zu vermeiden, dass Vergütungen in keinem der beiden Vertragsstaaten einer Besteuerung unterliegen, enthalten einige DBA Bestimmungen, die gewährleisten sollen, dass Einkünfte oder Einkunftsteile nicht unversteuert bleiben. Diese Bestimmungen sind in den Abkommen unterschiedlich ausgestaltet; überwiegend handelt es sich um sog. "Subject-to-tax-Klauseln", "Remittance-base-Klauseln" oder um "Switch-over-Klauseln". Nähere Ausführungen dazu enthält das BMF-Schreiben vom 20. Juni 2013, BStBl I S. 980.

 

Rz. 419

Stand: EL 138 – ET: 06/2024

Insbesondere die nachfolgenden DBA enthalten eine Rückfallklausel (Stand 1. Januar 2023):

  • Art. 22 Abs. 2 Buchstabe e Nr. ii DBA-Armenien,
  • Art. 22 Abs. 2 Buchstabe e Nr. i DBA-Australien,
  • Art. 22 Abs. 1 Buchstabe a und Buchstabe e Doppelbuchstabe aa DBA-Bulgarien,
  • Art. 21 Abs. 1 Buchstabe e Nr. 1 DBA-Finnland,
  • Art. 23 Abs. 1 Buchstabe a und Buchstabe e Doppelbuchstabe aa DBA-Vereinigtes Königreich,
  • Art. 23 Abs. 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe aa DBA-Irland,
  • Nr. 16 Buchstabe d des Protokolls zu Art. 24 DBA-Italien,
  • Art. 22 Abs. 2 Buchstabe e Nr. i und ii DBA-Japan,
  • Art. 22 Abs. 1 Buchstabe e Doppelbuchstabe aa DBA-Luxemburg,
  • Art. 22 Abs. 1 Buchstabe e Doppelbuchstabe aa DBA-Niederlande,
  • Art. 23 Abs. 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe aa DBA-Norwegen,
  • Art. 23 Abs. 1 Satz 2 DBA-Schweden,
  • Art. 22 Abs. 2 Buchstabe a und Buchstabe e Nr. i DBA-Spanien,
  • Art. 23 Abs. 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe aa und f DBA-Tunesien,
  • Art. 22 Abs. 1 Buchstabe a und Buchstabe e Doppelbuchstabe aa DBA-Ungarn
  • Art. 23 Abs. 4 Buchstabe b DBA-USA.
 

Rz. 420

Stand: EL 138 – ET: 06/2024

DBA-Rückfallklauseln, nach denen "Einkünfte" aufgrund ihrer Behandlung im anderen Vertragsstaat nicht von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen werden...

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