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Anhang 1 Stiftungen / 7.2.3.1 Gemeinnützigkeit

René Udwari
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Rz. 200

Bei der gemeinnützigen Zweckverfolgung gem. § 52 AO muss die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet gefördert werden. Der unbestimmte Rechtsbegriff "Förderung der Allgemeinheit" ist erfüllt, wenn eine Körperschaft einen Bereich aus dem Beispielkatalog des Abs. 2 dieser Vorschrift fördert. Ansonsten muss gewährleistet sein, dass der Kreis der Geförderten stets einen Ausschnitt aus der Allgemeinheit bildet und nicht von vornherein durch bestimmte Merkmale fest abgeschlossen ist. Laut BFH muss im Grundsatz jedermann freien Zutritt zur Körperschaft haben, sodass die Mitglieder dementsprechend zumindest einen Ausschnitt der Allgemeinheit darstellen (BFH vom 26.01.1973, BStBl II 1973, 430; BFH vom 13.12.1978, BStBl II 1979, 482; BFH vom 13.08.1997, BStBl II 1997, 794). Dem Begriff der "Förderung" ist ein Hinwirken zum Positiven immanent, Förderung setzt eigenes Handeln und Tätigwerden voraus. Dabei fördert eine Stiftung auch dann die Allgemeinheit i. S. d. § 52 AO, wenn sie ihre Zwecke ausnahmslos oder überwiegend im Ausland erfüllt (vgl. BFH vom 20.12.2006, DStR 2007, 438; entgegen BMF vom 20.09.2005, BStBl I 2005, 902).

 

Rz. 201

§ 52 Abs. 2 AO enthält eine Aufzählung gemeinnütziger Zwecke. Durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10.10.2007 (BGBl I 2007, 2332), zuletzt geändert am 21.03.2013 (BStBl I 2013, 556), werden die bisher in § 52 Abs. 2 AO beispielhaft genannten Zwecke durch einen umfangreichen Katalog ersetzt. Der prinzipiell abschließende Katalog wird durch eine Öffnungsklausel ergänzt (§ 52 Abs. 2 Satz 2 AO). Der Katalog enthält nunmehr auch alle Zwecke, die bisher nach der Anlage 1 (zu § 48 EStDV a. F.) allgemein als besonders förderungswürdig i. S. d. § 10b Abs. 1 EStG anerkannt sind. Damit sin...

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