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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 3. Zweiter RefE von Mitte März 1971

Dr. Hans Flick, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
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(1)  Der nach § 7 Abs. 1 zu versteuernde Teil der Einkünfte ist bei dem unbeschränkt Steuerpflichtigen mit dem Betrag, der sich nach Abzug der Steuern ergibt, die zu Lasten der ausländischen Gesellschaft von diesen Einkünften sowie von dem diesen Einkünften zugrundeliegenden Vermögen erhoben worden sind, anzusetzen (Hinzurechnungsbetrag). Ergibt sich ein negativer Betrag, so entfällt die Hinzurechnung.

(2)  Der Hinzurechnungsbetrag gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Ziff. 1 des Einkommensteuergesetzes. Gehört die Beteiligung zu einem Betriebsvermögen, so erhöht der Hinzurechnungsbetrag den nach dem Einkommen- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelten Gewinn des Betriebs. Der Hinzurechnungsbetrag gilt mit den Beginn des Wirtschaftsjahres der ausländischen Gesellschaft als zugeflossen, das dem maßgebenden Wirtschaftsjahr folgt.

(3)  Die dem Hinzurechnungsbetrag zugrundeliegenden Einkünfte sind in entsprechender Anwendung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts zu ermitteln. Eine Gewinnermittlung entsprechend den Grundsätzen des § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes ist zulässig und erfüllt die Voraussetzungen einer ordnungsmäßigen Buchführung sowie einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 des Einkommensteuergesetzes. Steuerliche Vergünstigungen, die nur unbeschränkt Steuerpflichtigen zustehen, bleiben vorbehaltlich der §§ 12 und 13 unberücksichtigt. Veräußert die ausländische Gesellschaft Anteile an Kapitalgesellschaften und erwirbt sie im Wirtschaftsjahr der Veräußerung Anteile an anderen Kapitalgesellschaften, so kann sie in diesem Wirtschaftsjahr von den Anschaffungskosten der erworbenen Anteile einen Betrag bis zur Höhe des bei der Veräußerung entstandenen Gewinns abziehen; die Vorschriften des § 6 b Abs. 2, 3 Sätze 1, 2, 1. Halbsatz, 4, 5 und 6, Abs. 4 Satz 1 Ziff. 1, 2, und 4 und Abs. 5 gelten sinngemäß. Verluste, die bei den Einkünften entstanden sind, für die die ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, können in entsprechender Anwendung des § 10 d des Einkommensteuergesetzes abgezogen werden.

(4)  Bei der Ermittlung der Einkünfte, für die die ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, dürfen nur solche Betriebsausgaben abgezogen werden, die mit diesen Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.

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