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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 2. Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses v. 16.5.2000 mit Änderungsvorschlägen(BT-Drucks. 14/3366)

Dr. Hans Flick, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
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Artikel 13 Änderung des Außensteuergesetzes

  • 3. § 10 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

    „Der Hinzurechnungsbetrag gilt unmittelbar nach Ablauf des maßgebenden Wirtschaftsjahres der ausländischen Gesellschaft als zugeflossen. Die Steuer auf den Hinzurechnungsbetrag beträgt 25 vom Hundert; sie ist der tariflichen Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer hinzuzurechnen. Auf den Hinzurechnungsbetrag sind § 3 Nr. 40 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes und § 8 b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes nicht anzuwenden.”

    (Absatz 6 wie Regierungsentwurf)

Begründung – (Auszug)

Mit den empfohlenen Änderungen der beiden Gesetzesvorlagen im Bereich des Außensteuergesetzes nimmt der Ausschuss die in der Anhörung geäußerte Kritik an diesem Teil der Gesetzentwürfe auf. Die Sachverständigen hatten in der Anhörung beanstandet, dass die Hinzurechnungsbesteuerung durch den in den Gesetzentwürfen vorgesehenen Wegfall des § 11 AStG zu einer Überbesteuerung führen könne, da der Hinzurechnungsbetrag in vollem Umfang steuerpflichtig sei und die ausgeschüttete Dividende nochmals nach dem Halbeinkünfteverfahren besteuert werde. Darüber hinaus entstünden aufgrund der Absenkung der Beteiligungsgrenze für Zwecke der Hinzurechnungsbesteuerung von mehr als 50 v.H. auf mehr als 10 v.H. erhebliche Erfassungsprobleme. Schließlich wurde in der Anhörung zu den Beteiligungserträgen ausländischer Holding-Gesellschaften argumentiert, dass diese Erträge in den Herkunftsländern oft einer „Normalbesteuerung” unterlägen, so dass die in den Gesetzentwürfen vorgeschlagene Aufhebung der Holding-Regelung in § 10 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 AStG nicht gerechtfertigt sei.

Der Ausschuss schlägt vor, das Problem der Überbesteuerung dadurch zu lösen, dass die Steuer auf den Hinzurechnungsbetrag entsprechend dem neuen inländischen Körperschaftsteuersatz definitiv mit 25 v.H. angesetzt wird. Darüber hinaus empfiehlt er in einem neugefassten § 11 AStG für den Ausschüttungsfall für die Besteuerung nach dem Halbeinkünfteverfahren eine Kürzung der empfangenen Dividende um die Steuer auf den Hinzurechnungsbetrag. Eine von der ausländischen Gesellschaft gezahlte Steuer soll nach dem Vorschlag des Ausschusses auf die Steuer auf den Hinzurechnungsbetrag angerechnet werden. Außerdem soll nach dem Vorschlag des Ausschusses auf die Absenkung der Beteiligungsgrenze auf mehr als 10 v.H. verzichtet werden. Die Empfehlung des Ausschusses zur Änderung des Außensteuergesetzes einschließlich der gegenüber den Gesetzentwürfen vorgenommenen Änderungen erfolgt mit den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, F.D.P. und PDS.

Zu Artikel 13 (Außensteuergesetz)

Zu Nummer 3 (§ 10 Abs. 2)

Die Hinzurechnungsbesteuerung soll im Rahmen des Halbeinkünfteverfahrens die notwendige Vorbelastung für niedrig besteuerte Einkünfte aus passivem Erwerb herstellen. Die Vorbelastung entspricht mit 25 v.H. dem inländischen Körperschaftsteuersatz.

Für Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter, die der ausländischen Zwischengesellschaft aus Beteiligungen von mindestens 10 v.H. zufließen, verbleibt es bei der Anwendung des § 10 Abs. 5 AStG, dh. sie fallen nicht in die Hinzurechnung.

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