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Anfertigung von Fotos: Rechtmäßig?

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Auf einem Privatgrundstück muss niemand damit rechnen, von Dritten ungefragt fotografiert zu werden. Geschieht das doch, ist das rechtswidrig und künftig zu unterlassen.

2 Normenkette

Art. 1, 2 GG; § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG

3 Das Problem

Wohnungseigentümer K verlangt von Wohnungseigentümer B, es zu unterlassen, ihn auf ihrem Grundstück zu fotografieren. B meint, er habe Beweise gewinnen müssen – K habe rechtswidrig eine im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Hecke entfernt. Das AG gibt der auf Unterlassung gerichteten Klage statt. Dagegen richtet sich die Berufung.

4 Die Entscheidung

Teilweise mit Erfolg! B müsse es nur unterlassen, K zu fotografieren, soweit sich K außerhalb seines Sondereigentums aufhalte. B habe mit den Fotos nach einer Abwägung rechtswidrig das allgemeine Persönlichkeitsrecht der K verletzt. K habe sich nicht auf einem allgemein öffentlich zugänglichen Weg befunden, sondern auf einem Privatgrundstück. Dort müsse niemand damit rechnen, von Dritten ungefragt fotografiert zu werden. Soweit B vortrage, dass die Fotos dem Schutz seines Eigentums dienten und daher sein Eigentumsrecht aus Art. 14 GG in die Abwägung einzustellen sei, sei zwar zu berücksichtigen, dass B das verfassungsrechtlich garantierte Recht habe, geeignete Schutzmaßnahmen für sein Grundstückseigentum zu ergreifen. Dies dürfe aber nicht in unverhältnismäßiger Weise auf Kosten des Eingriffs in hochrangige Rechtsgüter unbeteiligter Dritter geschehen. Die gleiche Rechtsfolge ergebe sich aus § 14 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 2 WEG unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Parteien vereinbart hätten, dass jeder Wohnungseigentümer mit seinem Sondereigentum wie ein Alleineigentümer umgehen dürfe.

Allerdings sei hinsichtlich der Reichweite des Unterlassungsanspruchs zu berücksichtigen, dass B bei einem umfassenden Unterlassungsurteil – wie es das AG ausg...

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