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Anfertigung von Fotos: Rechtmäßig? / 4 Die Entscheidung

Dr. Oliver Elzer
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Teilweise mit Erfolg! B müsse es nur unterlassen, K zu fotografieren, soweit sich K außerhalb seines Sondereigentums aufhalte. B habe mit den Fotos nach einer Abwägung rechtswidrig das allgemeine Persönlichkeitsrecht der K verletzt. K habe sich nicht auf einem allgemein öffentlich zugänglichen Weg befunden, sondern auf einem Privatgrundstück. Dort müsse niemand damit rechnen, von Dritten ungefragt fotografiert zu werden. Soweit B vortrage, dass die Fotos dem Schutz seines Eigentums dienten und daher sein Eigentumsrecht aus Art. 14 GG in die Abwägung einzustellen sei, sei zwar zu berücksichtigen, dass B das verfassungsrechtlich garantierte Recht habe, geeignete Schutzmaßnahmen für sein Grundstückseigentum zu ergreifen. Dies dürfe aber nicht in unverhältnismäßiger Weise auf Kosten des Eingriffs in hochrangige Rechtsgüter unbeteiligter Dritter geschehen. Die gleiche Rechtsfolge ergebe sich aus § 14 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 2 WEG unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Parteien vereinbart hätten, dass jeder Wohnungseigentümer mit seinem Sondereigentum wie ein Alleineigentümer umgehen dürfe.

Allerdings sei hinsichtlich der Reichweite des Unterlassungsanspruchs zu berücksichtigen, dass B bei einem umfassenden Unterlassungsurteil – wie es das AG ausgesprochen habe – selbst dann ein Foto der K untersagt wäre, wenn sich diese rechtswidrig auf dem Sondereigentum aufhalten und dort Straftaten begehen sollte. Dies ginge zu weit. Es müsse möglich sein, rechtswidrig auf sein Grundstück eingedrungene Personen zu fotografieren.

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