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Anfechtungsklage: Rechtsmissbrauch / 4 Die Entscheidung

Dr. Oliver Elzer
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Die zulässige Klage sei unbegründet! K sei wegen Rechtsmissbrauchs von ihrer rechtlichen Befugnis, den in Rede stehen Beschluss anzufechten, ausgeschlossen. Das führe zu einer Abweisung der Klage als unbegründet. Die Geltendmachung an sich gegebener Antrags-, Beschlussanfechtungs- oder anderer Rechte eines Wohnungseigentümers könne wegen der angestrebten Ziele rechtsmissbräuchlich bzw. schikanös (§ 226 BGB) sein. Zwar sei an das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs aber strenge Anforderungen zu stellen, weil es um einen Eingriff in den Kernbereich elementarer Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Wohnungseigentümers gehe. Hier liege es aber so. K habe vor der in Rede stehenden Beschlussfassung die Hausgelder nicht bzw. nicht in voller Höhe gezahlt. Ferner sei betreffend das Vermögen der (vormaligen) Komplementärin der K und anderer mit ihr in Verbindung stehender Gesellschaften ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden. Vor diesem Hintergrund hätten die Wohnungseigentümer zur Sicherung der Liquidität der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Sonderumlage beschlossen. Dem handele K "schikanös" zuwider, wenn sie – obgleich sie selbst Anlass für die Erhebung der Sonderumlage gegeben habe – den Beschluss darüber lediglich mit der Begründung angreife, der Beschlussgegenstand sei entgegen § 24 Abs. 2 WEG nicht in der Einladung bezeichnet worden, und damit der Gemeinschaft die Möglichkeit nehme, auf diesem Wege die Finanzierung der laufenden Verwaltung zu sichern. Mit der erfolgreichen Anfechtung des Beschlusses würde nicht nur die Rechtsgrundlage für ihre eigene Zahlungspflicht, sondern auch die für die restlichen Wohnungseigentümer wegfallen, weswegen im Ergebnis weiterhin keinerlei Gelder fließen würden. Es sei anerkannt, dass die Erhebung einer Beschlu...

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