Problemüberblick
Im Fall geht es um den Gebührenstreitwert für eine Beschlussklage, mit der ein Wohnungseigentümer gegen die Nachschüsse nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG vorgeht (eine Klage nur gegen den Nachschuss, den ein Wohnungseigentümer zahlen soll, wäre nicht möglich). Dieser ist nach § 49 GKG zu bestimmen. Der Gebührenstreitwert ist danach auf das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung festzusetzen (Satz 1). Er darf den 7,5-fachen Wert des Interesses des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen sowie den Verkehrswert ihres Wohnungseigentums aber nicht übersteigen (Satz 2).
Grundsätze
Das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung (§ 49 Satz 1 GKG) ist das Interesse, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Forderungen gegen die Wohnungseigentümer aus § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG nicht verliert. Dazu sind alle Nachschüsse zu addieren. Das Interesse des Klägers i. S. v. § 49 Satz 2 GKG, welches § 49 Satz 1 GKG "sticht", besteht darin, seinen Nachschuss zu reduzieren oder zu eliminieren (im Fall ging es wohl um eine Reduzierung).
Die LG-Lösung
Das LG berichtet nur über das Interesse des Klägers. Es setzt aber nicht den Nachschuss an, den der Kläger zahlen soll (8,80 EUR), sondern die Kosten, die auf den Kläger im abzurechnenden Gesamtjahr 2019 insgesamt entfallen sind (3.632,80 EUR). Damit ignoriert das LG den Gegenstand des Beschlusses nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG.
Zum Beleg zieht es Dötsch/Schultzky/Zschieschack, WEG-Recht 2021, Kapitel 14 Rn. 209 heran. Dieser Beleg trägt aber nicht. Denn dort heißt es: "Im Ergebnis werden daher die Streitwerte bei Abrechnungsstreitigkeiten deutlich sinken. Das ist zwar im Hinblick auf den Beschlussgegenstand konsequent, aber dennoch in der Sache nicht gerechtfertigt, da inzident auch nach neuem Recht für...