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Anfechtungsklage: Begründetheit bei Negativbeschluss / 5 Hinweis

Dr. Oliver Elzer
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Problemüberblick

Im Fall geht es um die Frage, wann eine Anfechtungsklage gegen einen Negativbeschluss und wann eine Beschlussersetzungsklage in Bezug auf ihn Erfolg haben.

Anfechtungsklage gegen einen Negativbeschluss

Nach herrschender Meinung ist die Entscheidung, einen Beschluss nicht zu fassen, ein Beschluss. Man nennt diesen Beschluss "Negativbeschluss". Sieht man es so, muss auch der Negativbeschluss einer ordnungsmäßigen Verwaltung entsprechen. Die Entscheidung klärt (nochmals), dass dies nur dann nicht der Fall ist, wenn sich das Ermessen der Wohnungseigentümer, den beantragten Beschluss zu fassen, auf Null reduziert hat. Könnten die Wohnungseigentümer mithin vertretbar auch anders entscheiden, kann die Anfechtungsklage, wie im Fall, keinen Erfolg haben.

Beschlussersetzungsklage

Ein von den Wohnungseigentümern nicht gefasster Beschluss darf nur insoweit ersetzt werden, als dies zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes unbedingt notwendig ist. Es ist mithin stets zu prüfen, ob und ggf. auf welche Weise es den Wohnungseigentümern ermöglicht werden kann, noch selbst in eigener Regie eine Entscheidung zu treffen.

Anwendbarkeit des § 281 BGB?

Der BGH hat mit der Entscheidung im Übrigen geklärt, dass § 281 BGB auf die Ansprüche der Wohnungseigentümer auf Störungsabwehr nicht anwendbar ist.

Gebührenstreitwert für eine Anfechtungsklage gegen einen Negativbeschluss

Bislang ist unklar, welcher Gebührenstreitwert für eine Anfechtungsklage gegen einen Negativbeschluss gem. § 49 GKG anzusetzen ist. Da ein Negativbeschluss nichts regelt, meinte ich selbst, es sei grundsätzlich ein Auffangwert von 5.000 EUR angemessen. Der BGH sieht das anders! Er meint, man müsse zunächst den Gebührenstreitwert für eine positive Beschlussfassung bestimmen. Für den Negativbeschluss müsse man d...

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