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Anfechtungsklage alten Rechtes: Ausgleichsanspruch?

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Wenn ein Wohnungseigentümer als Beklagter einer vor dem 1.12.2020 erhobenen Anfechtungsklage einen gegen ihn gerichteten (§ 100 Abs. 1 ZPO) Kostenerstattungsanspruch des siegreichen Anfechtungsklägers erfüllt, hat er gegen die übrigen Beklagten keinen Ausgleichsanspruch.

2 Normenkette

§ 426 BGB; § 100 Abs. 4 ZPO

3 Das Problem

Ein Wohnungseigentümer K einer vor dem 1.12.2020 erhobenen Anfechtungsklage erstattet dem siegreichen klagenden Wohnungseigentümer die Kosten des Rechtsstreits. Diese hatte das AG den beklagten Wohnungseigentümern nach "Köpfen" (= ihrer Anzahl) auferlegt. K meint, im Verhältnis der beklagten Wohnungseigentümer müsse Wohnungseigentümer B, der Mehrheitseigentümer, einen deutlich größeren Anteil zahlen. Auf diese Differenz klagt er.

4 Die Entscheidung

Ohne Erfolg! Für einen Innenausgleich, etwa als Gesamtschuldner gem. § 426 BGB, gebe es keine Grundlage. Auch eine entsprechende Anwendung des § 100 Abs. 4 ZPO komme nicht in Betracht (Hinweis auf BGH, Urteil v. 23.10.2015, V ZR 76/14, Rn. 22). Etwas anderes folge auch nicht aus § 16 Abs. 2 WEG a. F. Dies bereits deshalb nicht, weil die aufgewandten Mittel keine der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gewesen seien. Aus der Treuepflicht folge nichts anderes.

5 Hinweis

Problemüberblick

Bis zum 1.12.2020 gab es u. a. bei Anfechtungsklagen eine Diskrepanz zwischen dem Innen- und dem Außenverhältnis. Ein Beispiel: Es gibt 20 Wohnungseigentümer. Teileigentümer K, Eigentümer eines Tiefgaragenstellplatzes, hat einen Miteigentumsanteil von 20/1.000. Eine Anfechtungsklage hat Erfolg. Dem klagenden Wohnungseigentümer entstehen Kosten i. H. v. 20.000 EUR. Dann hat jeder Wohnungseigentümer, auch K, nach § 100 Abs. 1 ZPO einen Betrag von 1.000 EUR zu zahlen. Wendete man § 16 Abs. 2 WEG a. F. an, müsste K nur 400 EUR zahlen. Im Fall geht Wohnungseigentümer K wegen dieser Diskrepa...

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