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Anfechtungsbefugnis: Gesellschafter?

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist kein Wohnungseigentümer und damit auch nicht anfechtungsbefugt.

2 Normenkette

§ 44 Abs. 1 Satz 1 WEG

3 Das Problem

Der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes (GbR) K geht gegen mehrere Beschlüsse vor. Fraglich ist, ob K überhaupt eine Anfechtungsklage erheben kann.

4 Die Entscheidung

Das AG verneint die Frage! K sei nicht Eigentümer des Wohnungseigentums. Dies sei die GbR. Diese sei im Fall rechtsfähig und könne durch ihre vertretungsberechtigten Gesellschafter eine Anfechtungsklage erheben. Das Rubrum sei auch nicht zu berichtigen. Eine Parteiberichtigung komme in Betracht, wenn zwischen der durch Auslegung der Klageschrift ermittelten tatsächlich gemeinten Partei und der in der Klageschrift bezeichneten Partei Identität bestehe. Im Fall habe K, der gleichzeitig vertretungsberechtigter Gesellschafter der GbR sei, die Klage ausdrücklich im Namen der GbR und im eigenen Namen erhoben. Weiter habe er zunächst fortlaufend die Formulierung "die Kläger" im Plural verwendet. Eine Berichtigung sei auch nicht deshalb vorzunehmen, weil eine GbR im früheren Recht nicht selbst rechtsfähig gewesen sei. Zwar sei eine Berichtigung des Rubrums möglich, wenn die Klage zunächst durch alle Gesellschafter einer GbR erhoben worden sei. Dies sei aber nicht der Fall, da lediglich K und nicht auch seine Ehefrau, die zweite Gesellschafterin, die Klage erhoben habe.

5 Hinweis

Problemüberblick

Im Fall geht es um die Frage, ob auch der Gesellschafter einer GbR einen Beschluss im Wege der Anfechtungsklage angreifen kann.

Klagebefugnis

Nach § 44 Abs. 1 WEG sind die aktuellen – ggf. werdenden – Wohnungseigentümer klagebefugt, nicht aber Zweiterwerber. Ein nach Beschlussfassung, aber noch vor Ablauf der Klagefrist in das Grundbuch Eingetragener ist Wohnungseigentümer in diesem Sinne...

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