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Anfechtungsbefugnis: Gesellschafter? / 5 Hinweis

Dr. Oliver Elzer
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Problemüberblick

Im Fall geht es um die Frage, ob auch der Gesellschafter einer GbR einen Beschluss im Wege der Anfechtungsklage angreifen kann.

Klagebefugnis

Nach § 44 Abs. 1 WEG sind die aktuellen – ggf. werdenden – Wohnungseigentümer klagebefugt, nicht aber Zweiterwerber. Ein nach Beschlussfassung, aber noch vor Ablauf der Klagefrist in das Grundbuch Eingetragener ist Wohnungseigentümer in diesem Sinne. Ist eine rechtsfähige GbR Wohnungseigentümerin (§ 705 Abs. 2 Fall 1 BGB), ist die GbR klagebefugt, nicht aber ihre Gesellschafter. Auch bei einer nicht rechtsfähigen Gesellschaft (§ 705 Abs. 2 Fall 2 BGB) ist der einzelne Gesellschafter außer in Notfällen entsprechend § 744 BGB allein nicht klagebefugt. Klagebefugt sind hier nur sämtliche Gesellschafter, es sei denn, etwas Anderes wäre zwischen den Gesellschaftern bestimmt.

Was ist für die Verwaltungen besonders wichtig?

Ansprechpartner für die Verwaltung ist bei einer Gesellschaft, die Eigentümerin eines Wohnungseigentums ist, der Vertreter der Gesellschaft. Bei einer rechtsfähigen Gesellschaft, also einer, die nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen kann, sind das alle Gesellschafter gemeinsam. Anders ist es, wenn der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt (§ 720 Abs. 1 BGB). Dies muss die Verwaltung erfragen.

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