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Anfechtung des Mietvertrags / 2 Anfechtung durch den Mieter

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Für die Anfechtung des Mieters gelten die in Abschn. 1 dargelegten Grundsätze entsprechend. Der Mieter kann seine Willenserklärung und damit den Mietvertrag anfechten, wenn er sich über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Wohnung geirrt hat.

 
Praxis-Beispiel

Anfechtungsgrund für Mieter

Ein Anfechtungsgrund liegt hier dann vor, wenn sich der Mieter darüber irrt, ob die Wohnung eine Sozialwohnung ist.

Im Jahr 2022 hat sich das LG Lübeck mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Mieter ein Recht zur Anfechtung des Mietverhältnisses hat, weil der Vermieter nicht über den tatsächlichen Zustand der Wohnung aufgeklärt habe.[1] Nachdem das AG Lübeck der Argumentation des Mieters zunächst noch folgte, kam das LG Lübeck zu dem Ergebnis, dass der Mietvertrag nicht durch Anfechtungsschreiben der Mieter wegen arglistiger Täuschung rückwirkend aufgehoben wurde. Grundsätzlich könne eine arglistige Täuschung zwar nicht nur durch aktives Tun, sondern auch durch ein Unterlassen verwirklicht werden.

Eine Täuschung durch Unterlassen dadurch, dass die Klägerin die Beklagte nicht über den tatsächlichen Zustand der Wohnung aufgeklärt habe, sei aber nicht gegeben. Das Verschweigen von Tatsachen stelle nur dann eine Täuschung dar, wenn hinsichtlich der verschwiegenen Tatsachen eine Aufklärungspflicht bestanden hätte. Hierbei verwies das Gericht auf § 242 BGB (Grundsatz von Treu und Glauben). Das sei dann der Fall, wenn die andere Vertragspartei, also der Mieter, nach Treu und Glauben und der Berücksichtigung der Verkehrsanschauung, redlicherweise Aufklärung erwarten durfte. Grundsätzlich sei es Sache jeder Partei, ihre Interessen selbst wahrzunehmen. Es bestehe daher keine allgemeine Pflicht eines Vermieters, alle Umstände zu offenbaren, die für die Entschließung des anderen Teils von Bedeutung s...

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