1 Leitsatz
Eine gegen den Beschluss nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG gerichtete Anfechtungsklage hat bereits dann einen Erfolg, wenn nur eine Position der Jahresabrechnung einen ergebnisrelevanten Fehler enthält.
Eine Teilanfechtung ist nur in Bezug auf die Anpassung der Vor- und Nachschüsse der laufenden Bewirtschaftungskosten und der Rücklagen möglich.
2 Normenkette
§§ 16 Abs. 2 Satz 2, 28 Abs. 2 Satz 1, 44 Abs. 1 Satz 1 WEG
3 Das Problem
Wohnungseigentümer K geht gegen den Beschluss nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG vor. Er meint, die Verteilung der Kosten einer Erhaltung der Balkone "nach laufendem Meter" sei fehlerhaft. Im Jahr 2019 sei beschlossen worden, die Kosten abweichend von dem vereinbarten Umlageschlüssel (dieser ordnet an, die Kosten nach laufendem Meter umzulegen) nach der Größe der Miteigentumsanteile zu verteilen.
Dies sieht das AG nicht so. Die Wohnungseigentümer seien nicht daran gehindert, eine Verteilung nach einem anderen Umlageschlüssel vorzunehmen als nach demjenigen, der für den die Finanzierung der Maßnahme dienenden "Sonderwirtschaftsplan" gewählt worden sei.
4 Die Entscheidung
Das LG sieht die Dinge wie der Wohnungseigentümer K! Allerdings seien die Wohnungseigentümer nicht gehindert gewesen, über die Frage der Kostenverteilung erneut zu beschließen. Denn die Beschlusskompetenz nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG bestehe trotz einer bereits in der Vergangenheit getroffenen Entscheidung fort. Die Änderung des Umlageschlüssels entspreche aber keiner ordnungsmäßigen Verwaltung. Der Zweitbeschluss habe schützenswertes Vertrauen des K verletzt. Die Wohnungseigentümer hätten die Erhaltung der Balkone "untrennbar mit dem Modus der Finanzierung verbunden". Bei Erhaltungsmaßnahmen, mit denen erhebliche Kosten verknüpft seien, hänge die Zustimmung zur Durchführung der Maßnahme ganz entscheidend von der Umlage der Kosten ab. Das Ausm...