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Analoge Kunst versus Kryptokunst (estb 2024, Heft 12, S. ... / I. Einleitung

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Abstrakte/konkrete Aktivierungsfähigkeit: Kunstgegenstände können Teil des Betriebsvermögens (BV) sein, wenn sie abstrakt und konkret aktivierungsfähig sind. Beachten Sie:

  • Erfüllen Kunstgegenstände die Merkmale des positiven Wirtschaftsgutes[1], sind sie abstrakt aktivierungsfähig[2].
  • Steht dem Bilanzansatz eines abstrakt aktivierungsfähigen Wirtschaftsguts kein Aktivierungsverbot entgegen, ist es konkret aktivierungsfähig[3].

Veranlassungsprinzip: Nach dem Veranlassungsgedanken gehören Kunstgegenstände wie andere Wirtschaftsgüter dann zum BV, wenn sie aus betrieblicher Veranlassung angeschafft, hergestellt oder eingelegt werden. Eine betriebliche Veranlassung ist nach Auffassung des BFH anzunehmen, wenn ein objektiver wirtschaftlicher oder tatsächlicher Zusammenhang zum Betrieb besteht[4].

Gewillkürtes BV: Bei Unternehmen, die nicht in der Kunstbranche tätig sind, aber Kunstgegenstände erworben oder gar eine Kunstsammlung aufgebaut haben[5], können Kunstgegenstände dem gewillkürten BV zugerechnet werden, wenn sie objektiv dazu geeignet und subjektiv dazu bestimmt sind, den Betrieb zu fördern[6]. Dies ist bei herkömmlicher Kunst z.B. dann der Fall, wenn sie in den Räumlichkeiten des Unternehmens ausgestellt wird. Bei Kryptokunst kann diese Voraussetzung z.B. durch eine Präsentation des Kunstwerks auf der Unternehmenswebsite oder in den sozialen Medien erfüllt sein[7].

Notwendiges BV: Eine Zuordnung zum notwendigen BV aufgrund des Veranlassungszusammenhangs ergibt sich insbesondere bei Betrieben, die Kunsthandel betreiben (wie Galerien oder Antiquariate), schon aus dem Geschäftszweck[8].

Da NFT[9] derzeit noch keinen speziellen gesetzlichen Regelungen unterliegen[10], werfen sie in unterschiedlichen Rechtsgebieten zahlreiche Fragen auf[11], so auch im Steuerrecht[12].

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