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Analoge Kunst versus Kryptokunst (estb 2024, Heft 12, S. ... / b) Kryptokunst als Wirtschaftsgut

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Betreffend Kryptowerte wurde in der Literatur und Rechtsprechung kontrovers diskutiert, ob diese als Wirtschaftsgut anzusehen sind[67]. Für Kryptowährungen hat der BFH unter maßgeblichem Abstellen auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise entschieden, dass bestimmte currency token[68], die zu den fungible token gehören, die Eigenschaften eines Wirtschaftsguts erfüllen[69]. In seinem Urteil betreffend Kryptowährungen legt der BFH den Begriff des Eigentümers weit aus und stellt bei der Zurechnung nach § 39 Abs. 1 AO darauf ab, wer die faktische Berechtigung innehat, über den token im Sinne einer "unbeschränkten Herrschaftsmacht" zu verfügen[70]. Dies sei bei fungible token bei Kenntnis des private key[71] gegeben[72], was auch auf NFT übertragen wird[73]. Damit scheint klar, dass auch ein Kunst-NFT, der ein Recht vermittelt, die Eigenschaften eines Wirtschaftsguts erfüllt[74].

NFT und referenziertes Kunstwerk = einheitliches Wirtschaftsgut? Allerdings wird betreffend Kryptokunst diskutiert, ob

  • der NFT und
  • das referenzierte Kunstwerk

als einheitliches Wirtschaftsgut anzusehen sind[75].

Um dies zu beantworten, sollte beachtet werden, dass der NFT und das referenziertes Kunstwerk ontologisch und rechtlich gerade unterschiedliche Objekte sind und der Erwerb eines NFT keine Rechte am verlinkten Kunstwerk vermittelt[76]; denn mit dem Erwerb eines Kunst-Token wird kein Eigentum an dem verknüpften Kunstwerk im zivilrechtlichen Sinne[77] und auch kein wirtschaftliches Eigentum erlangt[78]. Ohne eine ausdrückliche Vereinbarung wird i.d.R. auch kein exklusiver Zugriff auf das verlinkte Kunstwerk erworben[79].

Vielmehr bewirkt die Übertragung eines NFT lediglich, dass

  • der Erwerber in der Blockchain als Owner des NFT registriert ist und
  • auf den Kunst-Token, als digitalen Vermögenswert zugr...

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