Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Amtsvormundschaft

Britta Berg
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Zusammenfassung

 
Begriff

Bei der Amtsvormundschaft übt das Jugendamt die gesamte elterliche Sorge für einen Minderjährigen (Mündel) aus. Die Eltern können ihr Sorgerecht aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht wahrnehmen. Dabei wird kein einzelner Mitarbeiter des Jugendamts als Vormund bestellt, sondern das Jugendamt ist Amtsvormund. Der Amtsvormund übernimmt die Aufgaben der Eltern, d. h. die Personen- und Vermögenssorge und damit die gesetzliche Vertretung des Mündels.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Mit dem "Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrecht" vom 4.5.2021 (BGBl. I S. 882) mit Wirkung zum 1.1.2023 wurde das Vormundschaftsrecht umfassend reformiert, u. a. mit dem Ziel der Stärkung der Personensorge für Minderjährige und Modernisierung der Vorschriften zur Vermögenssorge. Das Jugendamt wird in den vom BGB genannten Fällen nach § 55 SGB VIII tätig und überträgt die Aufgabe der Amtsvormundschaft auf einen seiner Beamten oder Mitarbeiter. Die §§ 55 ff. SGB VIII verweisen auf die Vorschriften des BGB (vgl. §§ 1773 ff. BGB, insbesondere § 1774 Abs. 1 Nr. 4, §§ 1786 f. BGB), soweit in dem SGB VIII nicht andere Bestimmungen vorgehen. § 55 Abs. 1 SGB VIII erweitert die bisherige Fassung auf die neu eingeführten Rechtsinstitute der vorläufigen Amtspflegschaft und der vorläufigen Amtsvormundschaft.

In § 55 Abs. 2 SGB VIII wird neben der vorherigen Regelung der Übertragung der Aufgaben des Beistands, des Pflegers oder des Vormunds auf einzelne Bedienstete des Jugendamts nunmehr auch die Beachtung der Grundsätze für die Auswahl durch das Familiengericht auch für die Auswahl der Bediensteten vorgesehen. Es gelten die § 1778, § 1779 Abs. 1, § 1784 BGB. Dies gilt allerdings nicht, wenn das Jugendamt nur als vorläufiger Vormund bestellt wird.

§ 55 Abs. 4 SGB VIII beschreibt den Rahmen der Tätigkeit durch die Übertragung auf den Bediensteten als gesetzlichen Vertreter.

1 Voraussetzungen für die Vormundschaft

Das Familiengericht hat die Vormundschaft für einen Minderjährigen anzuordnen und einen Vormund zu bestellen, wenn

  • es nicht unter elterlicher Sorge steht,
  • seine Eltern nicht berechtigt sind, ihn in den seine Person und sein Vermögen betreffenden Angelegenheiten zu vertreten oder
  • sein Familienstand nicht zu ermitteln ist.[1]
[1] § 1773 Abs. 1 BGB.

2 Gesetzliche Amtsvormundschaft

Bei der gesetzlichen Amtsvormundschaft ist eine Entscheidung des Gerichts nicht notwendig. Die gesetzliche Vormundschaft beginnt automatisch durch Gesetz. Gesetzlicher Vormund ist das Jugendamt. Das BGB sieht eine Amtsvormundschaft vor

  • bei Fehlen eines sorgeberechtigten Elternteils;

    Mit der Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind und das eines Vormunds bedarf, wird das Jugendamt Vormund, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Dies gilt allerdings nicht, wenn bereits vor der Geburt des Kindes ein Vormund bestellt ist.[1]

  • eine bestehende Vaterschaft nachträglich wegfällt (durch Vaterschaftsanfechtung) und das Kind eines Vormunds bedarf in dem Zeitpunkt, in dem die Entscheidung rechtskräftig wird[2];
  • bei vertraulicher Geburt.[3]
[1] § 1786 Satz 1 und 2 BGB.
[2] § 1786 Satz 3 BGB.
[3] § 1787 BGB.

3 Bestellte Amtsvormundschaft

Liegen die Voraussetzungen für die Vormundschaft vor, kann das Familiengericht statt eines Einzelvormunds auch das Jugendamt zum Amtsvormund bestellen. Grundsätzlich ist die Amtsvormundschaft gegenüber der Einzelvormundschaft subsidiär. In der Praxis wird jedoch häufig das Jugendamt als Amtsvormund bestellt (in ca. 80 % der Fälle).

Das Familiengericht hat bei der Auswahl des Vormunds § 1778 BGB zu beachten.

Ist die Vormundschaft nicht einem von den Eltern Benannten[1] zu übertragen, hat das Familiengericht den Vormund auszuwählen. Bislang beziehen sich die in § 1779 Abs. 2 BGB enthaltenen Auswahlkriterien auf die Auswahl einer natürlichen Person, die zum Einzelvormund bestellt werden sollte. Die Entscheidung des Familiengerichts, das Jugendamt oder einen Vormundschaftsverein als Vormund zu bestellen, richtet sich dagegen nach dem gesetzlichen Subsidiaritätsprinzip. Sie sollen nur bestellt werden, wenn ein ehrenamtlicher Einzelvormund nicht zur Verfügung steht. Er muss allerdings gleich gut geeignet sein.[2]

[1] § 1782 BGB.
[2] Vgl. § 1779 Abs. 2 BGB.

4 Aufgaben des Vormunds

Der Vormund hat neben der Personen- und Vermögenssorge die Pflicht zum persönlichen Kontakt mit dem Mündel und soll das Kind in der Regel einmal im Monat in seiner gewöhnlichen Umgebung aufsuchen.[1]

Zudem muss der Vormund die Pflege und Erziehung des Kindes fördern und gewährleisten.[2] Das Jugendamt kann diese Aufgaben nicht den Pflegeeltern übertragen, bei denen sich das Kind tatsächlich aufhält.[3]

[1] § 55 Abs. 4 SGB VIII, § 1790 Abs. 3 BGB.
[2] § 55 Abs. 4 SGB VIII, § 1790 Abs. 1 und 2.BGB.
[3] § 55 Abs. 4 SGB VIII, § 1795 BGB.

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Krankengeld (Dauer des Anspruchs) / 2 Hinzutritt einer weiteren Krankheit
    1.182
  • Beitragspflichtige Einnahmen freiwillig Krankenversicherter / 1.6 Einnahmen aus Kapitalvermögen/Vermietung/Verpachtung
    1.148
  • Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag (für Rentner) / 2 Privat versicherte Rentner
    866
  • Krankengeld (Zusammentreffen mit Rente)
    648
  • Sperrzeit (Rechtsfolgen) / 2.3 Krankenversicherung
    647
  • Beitragspflichtige Einnahmen freiwillig Krankenversicherter / 1.8 Ehegatteneinkommen/Einkommen des Lebenspartners
    591
  • Krankengeld (Dauer des Anspruchs) / 3 Blockfristen
    506
  • Kurzarbeitergeld (Anspruch) / 3.1.6 Mindesterfordernisse
    389
  • Freiwillige Krankenversicherung (Sozialhilfeempfänger)
    355
  • Entgeltpunkte (Beitragszahlung bei Abfindungen)
    344
  • Pflegegeld (Pflegeversicherung) / 2.3 Sterbemonat
    323
  • Krankengeld (Berechnung und Zahlung) / 2 Bemessungszeitraum
    283
  • Ruhen des Leistungsanspruchs (Krankenversicherung) / 7 Beitragsrückstände
    277
  • Rehabilitations-Richtlinie (Reha-RL) / § 16 Anschlussrehabilitation
    275
  • Sperrzeit (Tatbestände) / 8 Vorliegen eines wichtigen Grundes
    258
  • Erstattungsansprüche gegenüber Arbeitgebern
    251
  • Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag (für Rentner)
    216
  • Krankengeld (Anspruch) / 1.3 Freiwillig versicherte Arbeitnehmer
    207
  • Erstattungsansprüche zwischen Sozialleistungsträgern
    202
  • Krankengeld (Aufforderung zum Antrag auf Leistungen zur Teilhabe/auf Rente/auf Prognoseentscheidung bis 31.12.2022)
    202
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt SGB Office Professional
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Sozialwesen
Mehr Rechte für Kinder, Betreute + Pflegefamilien: Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts ist zum 1.1.2023 in Kraft getreten
Altenpflegerin unterstützt ältere Frau beim Trinken
Bild: Corbis

Die Änderungen: 1. Im Betreuungsrecht wurde das Recht betreuter Menschen auf Selbstbestimmung maßgeblich verbessert. 2. Im Eherecht gibt es jetzt ein außerordentliches Notvertretungsrecht für Ehegatten im medizinischen Bereich. 3. Im Vormundschafts- und Sorgerecht wurden die Rechte der Kinder deutlich gestärkt. 4. Rechte von Pflegeeltern bzw. Pflegekindern wurden gestärkt.


So geht's: Fördermittelmanagement in der sozialen Arbeit
Fördermittelmanagement in der sozialen Arbeit
Bild: Haufe Shop

Förderprojekte spielen in der sozialen Arbeit eine entscheidende Rolle. Mit diesem Buch finden Sie sich im „Förderdschungel“ zurecht und bauen erfolgreich ein Fördermittelmanagement auf. Die Autorin bietet mit Schritt-für-Schritt-Anleitungen und Beispielen alles für eine gelungene Projektumsetzung.


Amtsvormundschaft / Zusammenfassung
Amtsvormundschaft / Zusammenfassung

 Begriff Bei der Amtsvormundschaft übt das Jugendamt die gesamte elterliche Sorge für einen Minderjährigen (Mündel) aus. Die Eltern können ihr Sorgerecht aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht wahrnehmen. Dabei wird kein einzelner Mitarbeiter des ...

4 Wochen testen


Haufe Fachmagazine
Zum Sozialwesen Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software
Steuern Software
Rechnungswesen Produkte
Anwaltssoftware
Immobilien Lösungen
Controlling Software
Öffentlicher Dienst Produkte
Unternehmensführung-Lösungen
Haufe Shop Buchwelt
Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren