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Altverfahren: Prozessführungsbefugnis II / 4 Die Entscheidung

Dr. Oliver Elzer
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Mit Erfolg! K sei nach Inkrafttreten des WEMoG nicht mehr berechtigt, Unterlassung zu verlangen, soweit er – wie im Fall – durch die bauliche Veränderung nicht in seinem Sondereigentum gestört sei. Wenn die Mauer es K erschwere, auf dem Weg zu seinem Stellplatz, an dem er ein Nutzungsrecht habe, zu rangieren, reiche das nicht. K sei auch nicht befugt, für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu handeln. Eine beachtliche Erschwerung liege nicht darin, dass es sich um eine Zweiergemeinschaft handele. Eine unzumutbare Erschwernis der Rechtsdurchsetzung könnte allerdings in verwalterlosen Gemeinschaften gegeben sein, wenn diese nicht prozessfähig wäre. Dies hätte nämlich zur Folge, dass weder eine gegebenenfalls erforderlich werdende Klage auf Ermächtigung zur Einberufung einer Versammlung, um über die Geltendmachung der Ansprüche zu entscheiden, noch eine Klage auf Beseitigung erhoben werden könne. Für die OHG habe der BGH indes entschieden, dass es im Fall einer im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Gesamtvertretung bei einer Klage gegen einen Gesellschafter "gar keinen anderen Weg" gebe, als den "übrigen Gesellschaftern die Vertretungsmacht zuzuerkennen" (Hinweis auf BGH, Urteil v. 4.11.1982, II ZR 210/81, WM 1983 S. 60). Diese Entscheidung sei auf das Wohnungseigentumsrecht zu übertragen, denn die Konstellation sei identisch. Bei Prozessen, in denen sich einzelne Eigentümer und ein verwalterloser Verband gegenüberstehen, muss auch hier Letzterer von den verbliebenen Eigentümern vertreten werden, um eine Handlungsunfähigkeit des Verbands durch das Vertretungsverbot zu vermeiden.

Hinweis

  1. Was die Prozessführungsbefugnis angeht, entspricht dieser Fall dem zuvor vorgestellten (vgl. LG Frankfurt a. M., Urteil v. 28.1.2021, 2-13 S 155/19). Hier bleibt abzuwarten, was Ende März...

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