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Altvereinbarung: Verwaltungskosten

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Bestimmt eine vor dem 1.12.2020 getroffene Vereinbarung, dass ein Wohnungseigentümer sich (nur) an den Verwaltungskosten zu beteiligen hat, gilt dies auch nach dem 30.11.2020.

 
Achtung

Der BGH hat diese Entscheidung mit Urteil v. 19.7.2024, V ZR 139/23 aufgehoben.

2 Normenkette

§§ 10 Abs. 1 Satz 2, 16 Abs. 2 Satz 1, 47 WEG

3 Das Problem

Wohnungseigentümer K erhebt eine Anfechtungsklage. Die Klage hat Erfolg. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer muss K nach der Kostenentscheidung 3.721,12 EUR erstatten. Ihre außergerichtlichen Kosten belaufen sich auf 2.672,50 EUR. Im April 2020 fassen die Wohnungseigentümer folgenden Beschluss: Die Eigentümer beschließen die Finanzierung der Kosten des Rechtsstreits in Höhe von 6.393,62 EUR durch eine "Sonderumlage". Jedes Sondereigentum hat einen Betrag von 799,21 EUR zu zahlen. Der Betrag ist 14 Tage nach Beschlussfassung fällig. Eine Erstattung des überzahlten Betrages durch Herrn … wird an die Eigentümer wieder ausgezahlt. Gegen diesen Beschluss geht Wohnungseigentümer K vor. Er meint, seine Beteiligung an den Prozesskosten sei unbillig. Die anderen Wohnungseigentümer verweisen auf die Gemeinschaftsordnung aus dem Jahr 2019. Dort heißt es, "die Verwaltungskosten [seien] zu gleichen Teilen auf die WE-Einheiten" umzulegen.

4 Die Entscheidung

Dies sieht das LG anders! Die Kosten einer Anfechtungsklage seien im Jahr 2019 nach herrschender Meinung keine Verwaltungskosten gewesen. Nach der Gemeinschaftsordnung müsse K sich daher nicht an den Prozesskosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer beteiligen. Die Vereinbarung zu den Verwaltungskosten sei auch trotz § 47 WEG noch anwendbar. Die Hürde für eine begründete Anfechtungsklage dürfe für den anfechtungsberechtigten Wohnungseigentümer außerdem nicht mit Nachteilen verbunden sein, die ihn von einer Klage abhalten würden. Ein solcher N...

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BGH V ZR 139/23
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  Leitsatz (amtlich) Seit dem 1. Dezember 2020 gehören Kosten, die der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in einem Beschlussklageverfahren auferlegt worden sind, zu den Kosten der Verwaltung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG, die, soweit keine abweichende ...

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