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Altersteilzeit / 2.4.1.2 Möglichkeit/Inanspruchnahme von Altersteilzeit

Klaus-Dieter Klapproth
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Mit Ablauf der Stichtagsregelung am 31.12.2022 endete zwar der tarifvertragliche Rechtsanspruch auf Altersteilzeit, nicht jedoch die grundsätzliche Möglichkeit, Altersteilzeit freiwillig auf gesetzlicher Grundlage zu vereinbaren. Sofern dies beabsichtigt ist, bestehen grundsätzlich keine Bedenken, die tarifvertraglichen Regelungen in Bezug zu nehmen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass alle Tarifregelungen zum Rechtsanspruch auf Altersteilzeit obsolet geworden sind und dass auch vom Gesetz abweichende Bestimmungen nur insoweit möglich sind, als diese nicht eine tarifvertragliche Grundlage erfordern. Letztere Bedingung betrifft insbes. die Dauer der Altersteilzeit im Blockmodell. Auf gesetzlicher Grundlage ist die ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit während der Altersteilzeit nur möglich, wenn eine über der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit liegende Arbeitszeit innerhalb eines Zeitraums von bis zu 3 Jahren ausgeglichen wird. Das heißt, die Arbeitsphase im Blockmodell muss nach 18 Monaten enden, damit innerhalb von 3 Jahren der Ausgleich erfolgt. Längere Ausgleichszeiträume sind nur auf Grundlage eines Tarifvertrags (bzw. einer entsprechenden kirchlichen Regelung) möglich. Der Tarifvertrag kann auch nicht wirksam durch eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung ersetzt werden.

Zusätzlich empfiehlt sich für Arbeitgeber, die weiterhin Altersteilzeit vereinbaren möchten, klare Festlegungen (Rahmenbedingungen) zu treffen, um neue Rechtsansprüche aus Gründen des allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsanspruchs zu vermeiden bzw. kalkulierbar zu halten. Auch wenn kein tariflicher Anspruch auf Altersteilzeit besteht, darf der Arbeitgeber nicht willkürlich mit einigen Beschäftigten Altersteilzeit vereinbaren und diese bei anderen Beschäftigten ablehnen.[1] Die Festlegung ...

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