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Altersteilzeit / 2.2 Die Tarifeinigung vom 27.2.2010

Klaus-Dieter Klapproth
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Im Rahmen der Tarifrunde 2010/2011 zum TVöD haben sich die Tarifvertragsparteien VKA und Bund auf eine Fortsetzung tarifvertraglicher Regelungen zur Altersteilzeit verständigt, die die gesetzliche Grundregelung ergänzen und unter bestimmten Bedingungen Rechtsansprüche auf Altersteilzeit begründen.

Tarifliches Neuland wurde betreten mit einem neuen Modell zur Flexiblen Alterszeitregelung (FALTER). Mit dieser neuen, innovativen Regelung sollte dem demografischen Wandel und der darauf beruhenden schrittweisen Anhebung der Regelaltersgrenze Rechnung getragen werden. Folge der Anhebung ist eine Erhöhung der Abschläge bei frühestmöglicher Inanspruchnahme einer vorgezogenen Rente sowie auch eine Verminderung der für die Rentenhöhe maßgeblichen Punktzahl. Damit erhöht sich der Druck, zur Vermeidung dieser Nachteile möglichst lange im Berufsleben zu bleiben. Andererseits sind viele Beschäftigte im Rentenalter nicht mehr in der Lage, bei Aufrechterhaltung der vollumfänglichen Beschäftigung dem Druck der beruflichen Anforderungen standzuhalten. Hier sind neue Strategien und Lösungen für einen gleitenden Übergang vom Berufsleben in den Ruhestand gefragt. Dieses neue Modell bietet einen derartigen Lösungsweg, indem es die Möglichkeit eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand bei gleichzeitig längerer Teilhabe am Berufsleben eröffnet.

Das Modell FALTER sieht vor, dass die Beschäftigten über einen Zeitraum von 4 Jahren ihre Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit reduzieren und gleichzeitig eine Teilrente i. H. v. 50 % der jeweiligen Altersrente beziehen. Die reduzierte Arbeitsphase beginnt 2 Jahre vor Erreichen des Kalendermonats, für den der Beschäftigte eine abschlagsfreie Altersrente in Anspruch nehmen kann (Rentenalter), und geht 2 Jahre über diese Altersgrenze hinaus. Die Beschäftigten arbeiten nach Erreichen des Rentenalters im Bundesdienst für 2 Jahre unter der Bedingung weiter, dass das Arbeitsverhältnis mit der Inanspruchnahme einer mehr als hälftigen Teilrente oder einer Vollrente endet; im Bereich der VKA wird ein auf 2 Jahre befristeter Anschlussarbeitsvertrag abgeschlossen. Auf die Vereinbarung von FALTER besteht kein Rechtsanspruch.

Im Ergebnis wurden 2 getrennte Tarifverträge (einerseits für den Bund, andererseits für die VKA) abgeschlossen. Der neue Tarifvertrag im Bereich der VKA lautet "Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte – TV FlexAZ –", im Bereich des Bundes "Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte" (im Folgenden mit "TV-Bund" zitiert). Beide Tarifverträge sind zum 1.1.2010 in Kraft getreten und wurden zuletzt am 25.10.2020 geändert.

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