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Altersgerechte und barrierefreie Umbauten (ZertVerwV) / 2 Vorschriften des Brandschutzes

Josef Egle
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Der Brandschutz wird im Bauordnungsrecht geregelt, das Ländersache ist. In den jeweiligen Landesbauordnungen finden sich Vorschriften über die brandschutzrechtlichen Anforderungen an Baustoffe und Bauteile, Gebäudeklassen, Rettungswege etc. Ebenso regeln die Landesbauordnungen die Anforderungen an barrierefreie bauliche Anlagen.

Nach § 50 MBO[1] (Barrierefreies Bauen) müssen "in Gebäuden mit mehr als 2 Wohnungen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein; diese Verpflichtung kann auch durch barrierefrei erreichbare Wohnungen in mehreren Geschossen erfüllt werden. In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad sowie die Küche oder die Kochnische barrierefrei sein".

Das Schutzziel dieser Vorschrift liegt darin, dass Personen mit Behinderung selbstständig und ohne auf die Hilfe Dritter angewiesen zu sein, barrierefrei Zugang zum Gebäude finden, dieses barrierefrei nutzen und auch wieder verlassen können. Diese barrierefreie Nutzung erfordert im Umkehrschluss aber auch, dass eine aktive Selbst- bzw. Eigenrettung im Brandfall möglich ist. Das Gebäude muss hierzu z. B. über einen Rettungsweg selbstständig verlassen werden können. Ausdrückliche gesetzliche Regelungen hierzu liegen bislang noch nicht vor.

Die in den Landesbauordnungen vorgenannten Grundsätze greifen i. d. R. bei der Planung neuer Gebäude. Hierbei müssen die detaillierten Brandschutzbestimmungen der DIN 18040: "Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen" beachtet werden. Dort formuliert Ziffer 4.7: "In Brandschutzkonzepten sind die Belange von Menschen mit motorischen und sensorischen Einschränkungen zu berücksichtigen".

Dieser Verweis auf ein Brandschutzkonzept ist deshalb von Bedeutung, weil die gesetzlichen Grundsätze (Landesbauordnungen und DIN 18040) zwar einen barr...

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