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Alternatives Entgeltanreiz-System

Prof. Dr. Kai Litschen
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1 Einleitung

Mit Änderungstarifvertrag vom 25.10.2020 haben die Tarifvertragsparteien den § 18a TVöD-VKA eingeführt. Mit dieser Vorschrift wird es den Arbeitgebern im kommunalen Bereich ermöglicht, das Budget nach § 18 Abs. 3 TVöD-VKA (siehe Beitrag"Leistungsentgelt") ohne Leistungsdifferenzierung über alternative Anreize auszukehren. Dies ist neben der Einführung der Nr. 2 in der Protokollerklärung zu § 18 Abs. 6 TVöD-VKA ein deutliches Signal, dass die Tarifvertragsparteien den Kritikern an der leistungsorientierten Bezahlung nachgegeben und nach dem Bund nun auch die Kommunen den Rückzug aus der Leistungsdifferenzierung angetreten haben. Dies wird auch durch die Überschrift des Paragraphen deutlich, der keinen Hinweis auf einen Leistungsbezug mehr enthält.

Anders als § 18 TVöD-VKA begründet § 18a TVöD-VKA keinen Anspruch des einzelnen Beschäftigten auf eine leistungsbezogene Ausschüttung eines bestimmten Budgets. Die Vorschrift eröffnet den Betriebsparteien vielmehr die Möglichkeit, das tarifliche Leistungsbudget ganz oder teilweise für alternative Maßnahmen einzusetzen. Der Tarifvertrag enthält weder Vorgaben hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung noch hinsichtlich eines bestimmten Verteilungsmaßstabes oder einzelner Anspruchsvoraussetzungen.

Die Entscheidung des BAG vom 30.7.2024 bestätigt diese Systematik.[1] Das Gericht stellt heraus, dass § 18 TVöD-VKA auf eine leistungsbezogene Verteilung des Budgets gerichtet ist und deshalb eine ernsthafte Umsetzung der tarifvertraglichen Leistungsdifferenzierung verlangt. Diese Erwägungen lassen sich auf § 18a TVöD-VKA nicht übertragen. Der Normzweck besteht gerade darin, auf eine individuelle Leistungsbewertung verzichten zu können und stattdessen kollektiv wirkende Maßnahmen der Personalbindung, Gesundheitsförderung oder Nachhaltigkeit...

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